Italienischer Staatsangehöriger verliert nach Herzinfarkt und Kündigung seine Arbeitnehmereigenschaft und Sozialhilfeabhängigkeit: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA rechtmäßig, kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA)
- Datum
- 13.03.2020
- Geschäftsnummer
- 2C_1008/2019
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 4 FZA Art. 6 FZA
Zusammenfassung
Ein italienischer Staatsangehöriger war seit Juni 2014 in der Schweiz und erhielt im November 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Im Dezember 2014 erlitt er einen zweiten Herzinfarkt, wurde daraufhin gekündigt und meldete sich weder beim Arbeitsamt noch bei der IV. Seit Januar 2015 erhielt er Sozialhilfe. Im August 2016 widerrief das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft und Sozialhilfeabhängigkeit. Der Betroffene erhob Beschwerde gegen die Ablehnung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte. Er beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung oder zumindest die Beibehaltung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde als unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung, weil das Italiener-Abkommen nur für "Arbeitskräfte" gilt und er gemäss eigener Darstellung arbeitsunfähig ist. Auch ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA) steht ihm nicht zu, weil er spätestens Mitte 2015 seine Arbeitnehmereigenschaft verloren hat, ohne dass diese aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit endete – vielmehr ist er in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Zudem war er zum Zeitpunkt des Verlusts seiner Arbeitnehmereigenschaft weniger als zwei Jahre in der Schweiz anwesend, was die Voraussetzung für ein Verbleiberecht nach Art. 4 FZA nicht erfüllt. Die Berufung auf Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA greift nicht, weil dieser Schutz nur für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit gilt und voraussetzt, dass die Arbeitnehmereigenschaft weiterhin besteht; hier war sie bereits verloren gegangen. Auch die Rüge, der Widerruf sei unzulässig, solange die IV noch nicht entschieden habe, ist unbegründet, da der IV-Entscheid vom 2. Juli 2019 bereits vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2019 ergangen war. Die Beschwerde ist daher insgesamt unbegründet.
Das Bundesgericht stützt seine Entscheidung auf Art. 83 lit. c, Art. 86 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG für die Zulässigkeit der Beschwerde, auf Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG für die Bindung an den vorinstanzlichen Sachverhalt, auf Art. 97 Abs. 1 BGG für die Sachverhaltsberichtigung, auf Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG für die Amtsermittlung und die Rügepflicht, auf Art. 4 und Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA für das Verbleiberecht und den Schutz bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, sowie auf Art. 1 und Art. 11.1 des Italiener-Abkommens für den Anwendbarkeitsbereich und die Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung. Das Bundesgericht weist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil die Beschwerde selbst bei der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers aussichtlos war. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 65 und Art. 66 BGG.
Die Entscheidung klärt präzise, dass ein Verbleiberecht nach Art. 4 FZA nicht entsteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht dauerhaft ist oder wenn die erforderliche Zweijahresfrist nicht erfüllt ist – und dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht verhindert. Sie bestätigt zudem die strikte Anwendung der Rügepflicht bei Grundrechtsverletzungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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