Erbengemeinschaft klagt gegen Ermessensveranlagung: Keine Nichtigkeit oder Revision, Eigentumsgarantie gewahrt (Art. 132 Abs. 3 DBG)
- Datum
- 30.11.2021
- Geschäftsnummer
- 2C_259/2021
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 26 BV Art. 29 BV Art. 36 BV Art. 190 BV Art. 12 DBG Art. 130 DBG Art. 132 DBG Art. 147 DBG Art. 203 StG/BE
Zusammenfassung
Der Sohn eines verstorbenen Viehhändlers, dem 2002 die Lizenz entzogen und 2005 das Tierhalten verboten worden war, erhebt Beschwerde gegen die Ermessensveranlagungen seines Vaters für die Steuerperioden 2006 bis 2015. Er macht geltend, die Schätzungen seien willkürlich und nichtig, da die Behörde interne Akten über eine angebliche Erbschaft berücksichtigt habe, ohne dessen Überschuldung zu prüfen. Zudem verlangt er eine Revision aufgrund neu entdeckter Beweismittel sowie die Feststellung einer konfiskatorischen Besteuerung unter Verletzung der Eigentumsgarantie. Das Verwaltungsgericht Bern wies die Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuern für die Jahre 2006 bis 2015 ab und tritt auf das Steuerjahr 2005 nicht ein. Hinsichtlich des Jahres 2005 fehlt es am erforderlichen Anfechtungsgegenstand, da die Vorinstanz darauf nicht eingetreten war und diesbezügliche Rügen erst verspätet vorgebracht wurden. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Unterinstanz gilt als geheilt, weil die Vorinstanz die fraglichen Nachsteuerakten frei würdigen konnte und der Beschwerdeführer sich dazu äussern durfte.
Die Ermessensveranlagungen erweisen sich nicht als nichtig. Zwar erhöhte die Behörde ab 2008 die Steuerfaktoren basierend auf einer internen Meldung über eine Erbschaft, doch bestand kein Beweis dafür, dass ihr die gleichzeitige Information über die Überschuldung des Erblassers bekannt war. Da dem Beschwerdeführer die objektive Beweislast für steuermindernde Tatsachen obliegt, trägt er die Konsequenzen der Beweislosigkeit. Die Schätzungen leiden nicht an groben methodischen Fehlern oder krasser Willkür, sondern beruhen auf einem konkreten Anlass bei fehlenden besseren Unterlagen.
Ein Revisionsgesuch ist ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer bringt keine neuen Tatsachen vor, die sein Vater bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Alkoholsucht und Illettrismus begründen keine Urteilsunfähigkeit, die eine Herabsetzung der Sorgfaltspflicht rechtfertigen würde; es wäre ihm zumutbar gewesen, sich vertreten zu lassen. Auch eine Wiedererwägung ausserhalb der gesetzlichen Revisionsgründe kennt das Gesetz nicht.
Schliesslich liegt keine Verletzung der Eigentumsgarantie vor. Hohe Ermessensveranlagungen sind nur dann konfiskatorisch, wenn sie von pönalen Motiven geleitet sind, was hier nicht festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von CHF 7'500 zu tragen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Juristische Person beantragt Revision nach Ermessensveranlagung: Revision mangels Nachweis früherer Unmöglichkeit ausgeschlossen (Art. 147 Abs. 2 DBG)
- Arbeitgeberzahlung in Vorsorgestiftung: Keine doppelte Besteuerung wegen rechtskräftiger Sonderveranlagung, Einkommen reduziert (Art. 38 DBG, Art. 147 DBG)
- Darlehensvergabe in grossem Umfang ohne steuerliche Deklaration: Nachbesteuerung der Zinseinnahmen für 2010–2015 bestätigt (Art. 151 Abs. 1 DBG)
- Steuerpflichtige AG beantragt Revision wegen interkantonaler Doppelbesteuerung: Kein zulässiger Revisionsgrund für direkte Bundessteuer und Kantonssteuern; Fristversäumnis führt zur Ablehnung (Art. 127 Abs. 3 BV, Art. 147 DBG, Art. 51 StHG)
- Enkel eines Verstorbenen klagt gegen Nachsteuerverfügungen: Prozessführungsbefugnis steht allein dem Willensvollstrecker zu, nicht den Erben (Art. 518 ZGB)
- Erbinnen weisen vereinfachte Nachbesteuerung wegen geldwertem Vorteil an verstorbenen Alleinaktionär zurück: Aufrechnung nach rechtskräftigem Urteil zur Gesellschaft zulässig (Art. 153a DBG)
- Erben beantragen nachträgliche Revision der Steuerveranlagung ihrer verstorbenen Mutter für die Jahre 2013–2018 wegen angeblicher Verletzung des Verheiratetentarifs: Revisionsgrund fehlt, da falsche Rechtsanwendung kein wesentlicher Verfahrensgrundsatz ist (Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG)
- Steuerpflichtiger beantragt Revision wegen neuer Feststellungen zum Gemälderwerb: Kein unechtes Novum, da Gemälde im Urteil 2C_179/2016 nicht behandelt wurde (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)