Gesetzesartikel
Art. 12 DBG – Steuernachfolge
2 Entscheide, in denen Art. 12 DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Enkel eines Verstorbenen klagt gegen Nachsteuerverfügungen: Prozessführungsbefugnis steht allein dem Willensvollstrecker zu, nicht den Erben (Art. 518 ZGB)
- Erbinnen weisen vereinfachte Nachbesteuerung wegen geldwertem Vorteil an verstorbenen Alleinaktionär zurück: Aufrechnung nach rechtskräftigem Urteil zur Gesellschaft zulässig (Art. 153a DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.