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Justizze. Art. 518 ZGB

Bundesgericht

Enkel eines Verstorbenen klagt gegen Nachsteuerverfügungen: Prozessführungsbefugnis steht allein dem Willensvollstrecker zu, nicht den Erben (Art. 518 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 II 409 · ATF 151 II 409 · DTF 151 II 409
Datum
16.12.2024
Geschäftsnummer
9C_273/2024
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BGG Art. 89 BGG Art. 1 DBG Art. 12 DBG Art. 102 DBG Art. 109 DBG Art. 114 DBG Art. 124 DBG Art. 153a DBG Art. 1 StG Art. 14 StG Art. 151 StG Art. 157 StG Art. 14 StG/BE Art. 53a StHG Art. 40 VRPG/BE Art. 84 VRPG/BE Art. 518 ZGB Art. 554 ZGB Art. 595 ZGB Art. 596 ZGB Art. 602 ZGB

Zusammenfassung

Ein Enkel des 2016 verstorbenen Erblassers erhob Einsprache gegen Nachsteuerverfügungen vom Dezember 2017, die an den vom Erblasser eingesetzten Willensvollstrecker gerichtet waren. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern und die Steuerrekurskommission wiesen die Einsprache zurück, weil nur der Willensvollstrecker prozessführungsbefugt sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte dies und wies die Beschwerde des Enkels ab. Der Enkel legte Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte, ihm die Prozessführungsbefugnis im Nachsteuerverfahren zuzuerkennen und die Nachsteuerverfügungen aufzuheben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ersuchte um Nichteintreten.

Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde des Enkels und stellt klar, dass die Prozessführungsbefugnis im Nachsteuerverfahren ausschliesslich dem Willensvollstrecker zusteht. Der Erblasser verstarb am 13. November 2016; der Willensvollstrecker B.________ nahm sein Amt mit notariell beglaubigtem Zeugnis vom 13. Februar 2017 an. Die Selbstanzeige erfolgte am 23. Dezember 2016, das vereinfachte Nachsteuerverfahren wurde am 5. Januar 2017 eröffnet und mit Nachsteuerverfügungen vom 1. Dezember 2017 abgeschlossen, die an den Willensvollstrecker adressiert waren. Obwohl dieser die Verfügungen an die Enkel weiterleitete, war A.A.________ nicht befugt, am 29. Dezember 2017 Einsprache zu erheben. Die Vorinstanzen hatten zu Recht festgestellt, dass die Prozessführungsbefugnis allein beim Willensvollstrecker liegt, was sich aus Art. 518 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 596 Abs. 1 ZGB ergibt: Der Willensvollstrecker führt den Prozess in eigenem Namen als Partei zur Wahrung der Nachlassrechte, während die Erben nicht zur Prozessführung befugt sind, soweit dieses Recht dem Willensvollstrecker zukommt. Dies gilt auch im abgaberechtlichen Kontext, da die Steuerschulden des Erblassers als Nachlassschulden gelten und der Willensvollstrecker anstelle der Erben handelt. Die steuerrechtliche Literatur bestätigt diese Auffassung einhellig. Auch die Tatsache, dass die Steuerverwaltung den Beschwerdeführer in ihren Entscheiden vom 6. April 2022 noch implizit als prozessführungsbefugt taxiert hatte, ändert nichts daran, da die Vorinstanzen von Amtes wegen die Sachurteilsvoraussetzungen prüfen mussten und daran nicht gebunden waren. Die Beschwerde ist daher unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Prozessführungsbefugnis besitzt, was eine zentrale Sachurteilsvoraussetzung nach Art. 89 Abs. 1 BGG darstellt. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die klare Abgrenzung zwischen zivilrechtlicher Prozessstandschaft des Willensvollstreckers und individuellem Beschwerderecht der Erben im Steuerrecht bekräftigt und die herrschende Lehre bestätigt, wonach die Einsetzung eines Willensvollstreckers die Prozessführungsbefugnis der Erben ausschliesst.

Regeste

Art. 518, Art. 596 Abs. 1, Art. 602 ZGB; Art. 12 Abs. 1 DBG; Art. 14 Abs. 1 und 4 StG/BE; Willensvollstrecker. Wurde bezüglich eines Nachlasses ein Willensvollstrecker als Nachlassverwalter ernannt, kommt die Prozessführungsbefugnis in einem allfälligen Nachsteuerverfahren - wie im Zivilprozess - einzig diesem zu; den Erben ist es verwehrt, selber Rechtsmittel einzulegen (E. 5). Regeste Art. 518, art. 596 al. 1, art. 602 CC; art. 12 al. 1 LIFD; art. 14 al. 1 et 4 LI/BE; exécuteur testamentaire. Si dans le cadre d'une succession un exécuteur testamentaire a été désigné comme administrateur de la succession, il est seul habilité à ester en justice dans une éventuelle procédure de rappel d'impôt, comme dans une procédure civile; les héritiers ne sont pas habilités à former eux-mêmes un recours (consid. 5). Regesto Art. 518, art. 596 cpv. 1, art. 602 CC; art. 12 cpv. 1 LIFD; art. 14 cpv. 1 e 4 LT/BE; esecutore testamentario. Se per una successione è stato nominato un esecutore testamentario in qualità di amministratore dell'eredità, la capacità processuale in un'eventuale procedura di ricupero d'imposta spetta esclusivamente a quest'ultimo, come nel processo civile; agli eredi è preclusa la possibilità di presentare loro stessi un ricorso (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.