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Justizze. Art. 147 DBG

Bundesgericht

Juristische Person beantragt Revision nach Ermessensveranlagung: Revision mangels Nachweis früherer Unmöglichkeit ausgeschlossen (Art. 147 Abs. 2 DBG)

Datum
19.08.2026
Geschäftsnummer
9C_389/2026
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 109 BGG Art. 147 DBG Art. 139 StHG

Zusammenfassung

Die A.________ AG reichte für das Steuerjahr 2023 trotz mehrfacher Mahnungen keine ordnungsgemässe Steuererklärung und Jahresrechnung ein und wurde daraufhin rechtskräftig nach Ermessen veranlagt. Das Gesuch um Revision dieser Ermessensveranlagung wies die Steuerverwaltung des Kantons Zug zurück; die Einsprache und die darauffolgende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug blieben ebenfalls erfolglos. Die Gesellschaft macht nun geltend, die Vorinstanz habe die Revisionsvoraussetzungen zu Unrecht verneint und dabei Verfahrensrechte verletzt, indem sie weder Akten beigezogen noch den Sachverhalt richtig festgestellt habe.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, da die Revision einer Ermessensveranlagung ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller die erforderlichen Angaben nicht mit der zumutbaren Sorgfalt im ordentlichen Verfahren eingereicht hat. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrerer Mahnungen keine Steuererklärung einreichte und die Veranlagung in Rechtskraft erwuchs. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, weshalb es ihr unmöglich gewesen sein sollte, die Erklärung fristgerecht einzureichen. Bei einer juristischen Person liegt grundsätzlich kein Entschuldigungsgrund vor, da sie durch ihre Organe handelt und typische Hinderungsgründe wie schwere Krankheiten regelmässig ausser Betracht fallen; es obliegt ihr, sich so zu organisieren, dass jemand für sie handeln kann. Da die Voraussetzungen einer Revision offensichtlich nicht gegeben sind, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, den Sachverhalt näher abzuklären oder Akten beizuziehen, womit auch das Recht auf Akteneinsicht hinfällig wurde. Weder eine Gehörsverletzung noch Willkür liegen vor. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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