Arbeitgeberzahlung in Vorsorgestiftung: Keine doppelte Besteuerung wegen rechtskräftiger Sonderveranlagung, Einkommen reduziert (Art. 38 DBG, Art. 147 DBG)
- Datum
- 08.04.2026
- Geschäftsnummer
- 9C_421/2025
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 17 DBG Art. 36 DBG Art. 38 DBG Art. 147 DBG Art. 39 StG Art. 142 StG Art. 143 StG Art. 179a StG Art. 7 StHG Art. 11 StHG Art. 51 StHG
Zusammenfassung
A.A. und B.A. beschweren sich gegen die Steuerfestsetzung für das Jahr 2022 durch die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau. Der Arbeitgeber zahlte A.A. im Juli 2022 einen Betrag von Fr. 253'100 auf dessen Konto bei der Personalvorsorgestiftung ein, welcher im Lohnausweis als Einkaufsbeitrag ausgewiesen wurde. Im August 2022 bezog A.A. aus derselben Stiftung einen Kapitalbetrag von Fr. 622'747.65, der im September 2023 mittels einer rechtskräftigen Sonderveranlagung separat besteuert wurde. Bei der ordentlichen Veranlagung 2022 rechnete die Behörde die Arbeitgeberzahlung dennoch zusätzlich zum steuerbaren Einkommen hinzu und kündigte lediglich eine spätere Reduktion der Sonderveranlagung an. Die kantonalen Rechtsmittelbehörden wiesen die Einsprachen ab, woraufhin die Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangten.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und setzt das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern 2022 auf die beantragten Beträge fest. Die Arbeitgeberzahlung von Fr. 253'100 darf nicht sowohl gesondert nach Art. 38 DBG bzw. § 39 StG/TG als auch zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert werden, da dies eine unzulässige Doppelbesteuerung darstellen würde. Da der Kapitalbezug inklusive der Arbeitgeberzahlung bereits am 4. September 2023 durch eine formell rechtskräftige Sonderveranlagung erfasst wurde, steht diese der erneuten Erfassung im Rahmen der ordentlichen Veranlagung entgegen.
Eine Revision der rechtskräftigen Sonderveranlagung kommt nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 147 ff. DBG und Art. 51 ff. StHG nicht erfüllt sind. Selbst wenn die Sonderveranlagung materiell falsch wäre, müsste sich die kantonale Steuerverwaltung den Fehler bei der ordentlichen Veranlagung entgegenhalten lassen, da sie trotz früherer Kenntnis des Sachverhalts (E-Mail vom Februar 2022 und Steuererklärung April 2023) ohne vertiefte Prüfung veranlagt hatte. Nach § 142 Abs. 1 Ziff. 4 StG/TG ist die kantonale Steuerverwaltung alleinige Veranlagungsbehörde, weshalb die Zuständigkeit nicht zwischen Gemeinde- und Kantonsamt aufgeteilt werden kann. Die übrigen Rügen bleiben mangels Erheblichkeit offen.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000 werden dem Kanton Thurgau auferlegt, und dieser hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 4'000 zu bezahlen. Die Sache wird zur Neuverlegung der kantonalen Kostenfolgen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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