Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 147 DBG

Bundesgericht

Erben beantragen nachträgliche Revision der Steuerveranlagung ihrer verstorbenen Mutter für die Jahre 2013–2018 wegen angeblicher Verletzung des Verheiratetentarifs: Revisionsgrund fehlt, da falsche Rechtsanwendung kein wesentlicher Verfahrensgrundsatz ist (Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG)

Datum
23.12.2022
Geschäftsnummer
2C_768/2022
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 100 BGG Art. 102 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 109 BGG Art. 147 DBG Art. 148 DBG Art. 141 StG Art. 142 StG Art. 51 StHG

Zusammenfassung

Die Erbengemeinschaft A.A.________ und B.A.________ erhoben Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, mit dem dieses ihre Beschwerde gegen die Nicht-Eintretens-Entscheidung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden abgewiesen hatte. Die Steuerverwaltung hatte zuvor nicht auf ihr Gesuch um Revision der rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden vor 2019 eingetreten. Die Beschwerdeführer machten geltend, die Steuerverwaltung habe bei der Besteuerung der verstorbenen A.A.________ für die Jahre 2013 bis 2018 den Alleinstehendentarif statt des Verheiratetentarifs angewandt, obwohl das Ehepaar nie in getrennter Ehe gelebt habe, was einen Revisionsgrund gemäss Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG und Art. 141 Abs. 1 lit. b StG/GR begründe. Sie rügten zudem eine Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen aufgrund eines äusserst schwerwiegenden Mangels.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Es stellte fest, dass die Steuerverwaltung zwar die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Verheiratetentarifs bei getrennten Wohnsitzen missachtet hatte, dies aber lediglich eine unrichtige Rechtsanwendung darstellt und keinen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG und Art. 141 Abs. 1 lit. b StG/GR verletzt. Wesentliche Verfahrensgrundsätze beziehen sich ausschliesslich auf prozessuale Vorschriften und Prinzipien, die die korrekte Verfahrensführung garantieren sollen, nicht auf materielle Rechtsfehler. Auch die Rüge der Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen wurde zurückgewiesen: Ein inhaltlicher Fehler wie die Anwendung des falschen Tarifs wiegt nicht ausserordentlich schwer und erfüllt daher nicht die hohe Schwelle für Nichtigkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Zudem hatten die Beschwerdeführer die behauptete Verletzung der Verfassungsartikel 8 und 9 BV nicht hinreichend substanziiert, wie es Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt. Die Beschwerde wurde daher im vereinfachten Verfahren abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt; eine Parteientschädigung wurde verneint. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine bloße Fehlanwendung des Steuertarifs – selbst wenn sie gegen bestehende Rechtsprechung verstösst – keinen Revisionsgrund darstellt und auch nicht zur Nichtigkeit der Verfügung führt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide