Darlehensvergabe in grossem Umfang ohne steuerliche Deklaration: Nachbesteuerung der Zinseinnahmen für 2010–2015 bestätigt (Art. 151 Abs. 1 DBG)
- Datum
- 05.11.2025
- Geschäftsnummer
- 9C_353/2025
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 123 DBG Art. 124 DBG Art. 126 DBG Art. 130 DBG Art. 132 DBG Art. 147 DBG Art. 151 DBG Art. 153 DBG Art. 139 StG Art. 140 StG Art. 160 StG Art. 135 StG/ZH Art. 46 StHG Art. 53 StHG
Zusammenfassung
A.A.________ und B.A.________ führten Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, das eine Nachbesteuerung für die Steuerperioden 2010 bis 2015 bestätigt hatte. Streitig war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie von nicht deklarierten Zinseinnahmen aus einer umfangreichen Darlehensvergabe ausgegangen war und damit eine Nachsteuer festsetzte. Die Beschwerdeführer machten geltend, ihre Darlehensvergabe sei familien- und kulturbedingt zinsfrei und selbstlos erfolgt, und wandten sich gegen die Schätzung der Zinserträge durch die Steuerbehörde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht begangen hatte, indem sie von einer geschäftsmässigen Darlehensvergabe mit Zinserträgen ausgegangen war. Die Beschwerdeführer hatten über Jahre hinweg Darlehen in grossem Umfang – teilweise im sechsstelligen Bereich – an zahlreiche Drittpersonen in der ganzen Schweiz vergeben, wobei die Geldflüsse über mehrere Konti und zum Teil in bar abgewickelt wurden. Sie hatten trotz wiederholter Aufforderung durch das Steueramt ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie wesentliche Unterlagen wie Darlehensverträge erst im vorinstanzlichen Verfahren nachreichten. Ihre Angaben zur Zinsfreiheit waren widersprüchlich und untergruben ihre Glaubwürdigkeit; einzelne Verträge belegten mündliche Gegenvorstellungen. Das systematische, schwer nachweisbare Vorgehen, der mögliche Auslandsbezug ihrer Unternehmung sowie das Fehlen einer Insolvenzanmeldung trotz behaupteter massiver Zahlungsausstände sprachen gegen eine bloße Gefälligkeitshandlung. Die Annahme einer gewerbsmässigen Tätigkeit war daher nicht zu beanstanden. Aufgrund dieser Sachlage und der unzureichenden Mitwirkung lag ein behördlicher Untersuchungsnotstand vor, der die ermessensmässige Schätzung der Darlehenszinsen nach Art. 130 Abs. 2 DBG, § 139 Abs. 2 StG/ZH und Art. 46 Abs. 3 StHG rechtfertigte. Der Beschwerdegegner hatte diese Schätzung auf Grund aktenkundiger Belege – insbesondere eines gut dokumentierten Darlehens mit monatlichem Zins von 5 % – nachvollziehbar vorgenommen und einen realistischen Durchschnittszins von 30 % angenommen. Die Beschwerdeführer konnten weder vor der Vorinstanz noch vor dem Bundesgericht die offensichtliche Unrichtigkeit dieser Schätzung nach Art. 132 Abs. 3 DBG und § 140 Abs. 2 StG/ZH substantiiert darlegen. Die Nachsteuer für die direkte Bundessteuer in Höhe von Fr. 42'819.40 und für die Staats- und Gemeindesteuern in Höhe von Fr. 93'541.10 für die Steuerperioden 2010 bis 2015 blieb daher bestehen. Für die Bussenverfahren war kein Anfechtungsgegenstand gegeben, da diese vom Verwaltungsgericht sistiert worden waren. Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.– wurden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert als klare Bestätigung der Rechtmäßigkeit einer ermessensmässigen Nachbesteuerung bei systematischer, untransparenter Darlehensvergabe und gravierender Verletzung der Mitwirkungspflicht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Eheleute verlangen Korrektur der Ermessensveranlagung für Einkünfte aus Erotikbetrieben: Teileinkünfteverfahren bei direkter Bundessteuer 2009/2010 nicht berücksichtigt, Rückweisung (Art. 132 Abs. 3 DBG)
- Steuerpflichtige kündigt Einsprache gegen Ermessensveranlagung mit bloßer Absichtserklärung zur Nachreichung: Fehlende bezifferte Antragstellung und Begründung führen zur Unzulässigkeit (Art. 132 Abs. 3 DBG)