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Justizze. Art. 123 BGG

Bundesgericht

Steuerpflichtiger beantragt Revision wegen neuer Feststellungen zum Gemälderwerb: Kein unechtes Novum, da Gemälde im Urteil 2C_179/2016 nicht behandelt wurde (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)

Datum
29.10.2020
Geschäftsnummer
2F_17/2020
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 121 BGG Art. 123 BGG Art. 29 BV Art. 120 DBG Art. 130 DBG Art. 147 DBG Art. 47 StHG Art. 51 StHG

Zusammenfassung

Ein Steuerpflichtiger reichte beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen ein früheres Urteil ein, mit dem dieses die Steuerveranlagung für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2009 bestätigt hatte. Er berief sich auf ein späteres strafrechtliches Urteil, das neue Feststellungen zum Erwerb eines Gemäldes enthalte, und argumentierte, diese stellten ein rechtserhebliches unechtes Novum dar. Er beantragte zudem den Abzug sogenannter kausaler Kosten. Die Gegenseite war die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Streitig war, ob die neuen Feststellungen aus dem strafrechtlichen Urteil geeignet waren, die tatbeständliche Grundlage des früheren steuerrechtlichen Urteils zu verändern und zu einer anderen Entscheidung zu führen.

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Begründung des Gesuchs sich ausschliesslich auf die Steuerperiode 2009 bezog und darauf abzielte, ein unechtes Novum gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend zu machen. Das Gericht hielt jedoch fest, dass das Gemälde „E.________“ im streitbetroffenen Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 überhaupt nicht erwähnt worden sei. Damit fehle bereits die Voraussetzung, dass die neuen Feststellungen aus dem strafrechtlichen Urteil 6B_667/2019 die tatbeständliche Grundlage jenes Urteils verändern könnten. Zudem ergab die Prüfung der Vorinstanzentscheide, dass der Verkaufserlös der C.________ Ltd nicht in der Steuerperiode 2009, sondern am 29. April 2010 – also in der Steuerperiode 2010 – verbucht worden war; eine solche Feststellung stand daher nicht im Widerspruch zum früheren Urteil. Auch der Antrag auf Abzug kausaler Kosten wurde zurückgewiesen, weil der Steuerpflichtige keine neuen Tatsachen vorbrachte, die den gesetzlichen Anforderungen an einen Revisionsgrund entsprochen hätten. Das Revisionsgesuch war damit unbegründet und wurde abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens wurden dem Steuerpflichtigen auferlegt, wobei sie auf Fr. 1'000.-- reduziert wurden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da es von vornherein aussichtslos war. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein angebliches unechtes Novum nur dann tragfähig ist, wenn es tatsächlich auf die im angefochtenen Urteil entschiedenen Sachverhalte Bezug nimmt – was hier aufgrund der völligen Auslassung des Gemäldes im früheren Urteil nicht der Fall war.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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