Steuerpflichtiger beantragt Revision wegen neuer Feststellungen zum Gemälderwerb: Kein unechtes Novum, da Gemälde im Urteil 2C_179/2016 nicht behandelt wurde (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)
- Datum
- 29.10.2020
- Geschäftsnummer
- 2F_17/2020
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 121 BGG Art. 123 BGG Art. 29 BV Art. 120 DBG Art. 130 DBG Art. 147 DBG Art. 47 StHG Art. 51 StHG
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger reichte beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen ein früheres Urteil ein, mit dem dieses die Steuerveranlagung für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2009 bestätigt hatte. Er berief sich auf ein späteres strafrechtliches Urteil, das neue Feststellungen zum Erwerb eines Gemäldes enthalte, und argumentierte, diese stellten ein rechtserhebliches unechtes Novum dar. Er beantragte zudem den Abzug sogenannter kausaler Kosten. Die Gegenseite war die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Streitig war, ob die neuen Feststellungen aus dem strafrechtlichen Urteil geeignet waren, die tatbeständliche Grundlage des früheren steuerrechtlichen Urteils zu verändern und zu einer anderen Entscheidung zu führen.
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Begründung des Gesuchs sich ausschliesslich auf die Steuerperiode 2009 bezog und darauf abzielte, ein unechtes Novum gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend zu machen. Das Gericht hielt jedoch fest, dass das Gemälde „E.________“ im streitbetroffenen Urteil 2C_179/2016 / 2C_180/2016 überhaupt nicht erwähnt worden sei. Damit fehle bereits die Voraussetzung, dass die neuen Feststellungen aus dem strafrechtlichen Urteil 6B_667/2019 die tatbeständliche Grundlage jenes Urteils verändern könnten. Zudem ergab die Prüfung der Vorinstanzentscheide, dass der Verkaufserlös der C.________ Ltd nicht in der Steuerperiode 2009, sondern am 29. April 2010 – also in der Steuerperiode 2010 – verbucht worden war; eine solche Feststellung stand daher nicht im Widerspruch zum früheren Urteil. Auch der Antrag auf Abzug kausaler Kosten wurde zurückgewiesen, weil der Steuerpflichtige keine neuen Tatsachen vorbrachte, die den gesetzlichen Anforderungen an einen Revisionsgrund entsprochen hätten. Das Revisionsgesuch war damit unbegründet und wurde abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Steuerpflichtigen auferlegt, wobei sie auf Fr. 1'000.-- reduziert wurden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da es von vornherein aussichtslos war. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein angebliches unechtes Novum nur dann tragfähig ist, wenn es tatsächlich auf die im angefochtenen Urteil entschiedenen Sachverhalte Bezug nimmt – was hier aufgrund der völligen Auslassung des Gemäldes im früheren Urteil nicht der Fall war.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Steuerpflichtige AG beantragt Revision wegen interkantonaler Doppelbesteuerung: Kein zulässiger Revisionsgrund für direkte Bundessteuer und Kantonssteuern; Fristversäumnis führt zur Ablehnung (Art. 127 Abs. 3 BV, Art. 147 DBG, Art. 51 StHG)
- Steuerpflichtiger beantragt Revision wegen neuer Vereinbarung zur Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit als selbständig: Nachträgliches Beweismittel reicht nicht, um die steuerrechtliche Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit zu widerlegen (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)
- Erben beantragen nachträgliche Revision der Steuerveranlagung ihrer verstorbenen Mutter für die Jahre 2013–2018 wegen angeblicher Verletzung des Verheiratetentarifs: Revisionsgrund fehlt, da falsche Rechtsanwendung kein wesentlicher Verfahrensgrundsatz ist (Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG)
- Einzelschiedsrichter klagt gegen Bundesgerichtsurteil, das sein Honorar herabsetzte: Keine Legitimation zur Revision, da er nicht Partei war (Art. 76 Abs. 1 BGG)
- Steuerpflichtige erhalten ordentliche Veranlagung 2011 nie: Veranlagungsverjährung tritt ein, da fehlende Eröffnung die Verfügung nichtig macht und kein Einspracheverfahren auslöst (Art. 116 Abs. 1 DBG)
- Aktionär überträgt Inhaberaktien während des Verfahrens: Einberufungsrecht zur Generalversammlung entfällt mangels Aktivlegitimation (Art. 699 Abs. 4 OR)
- Steuerpflichtige in Konkubinat mit Lebenspartnerin und deren Kindern beantragt Unterstützungsabzug und Verheiratetentarif: Keine eingetragene Partnerschaft und fehlende objektive Bedürftigkeit der Lebenspartnerin führen zur Ablehnung (Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG)
- Versicherter beantragt Revision wegen neuer medizinischer Gutachten zu bereits vorgelegten MRI-Bildern: Nachträgliche Neubewertung eines bekannten Beweismittels genügt nicht als Revisionsgrund (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)