Beschlagnahme von 175 Hanfsetzlingen ohne schriftliche Bestätigung: Beweise unverwertbar, Verurteilung aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 263 Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 IV 18 · ATF 151 IV 18 · DTF 151 IV 18
- Datum
- 03.10.2024
- Geschäftsnummer
- 7B_455/2023
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 105 BGG Art. 19 BetmG Art. 11 StPO Art. 140 StPO Art. 141 StPO Art. 263 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter wurde wegen Einfuhr von 175 Hanfsetzlingen verurteilt. Er erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte, dass die Beschlagnahme der Setzlinge nur mündlich angeordnet worden sei und diese Anordnung nie schriftlich bestätigt worden sei. Zudem wandte er ein, dass ein rechtskräftiger Freispruch wegen Einfuhr von 0,7 Gramm Marihuana ihn vor einer weiteren Strafverfolgung wegen derselben Tat schütze (ne bis in idem). Die Vorinstanz hatte beide Einwendungen zurückgewiesen und die Verurteilung bestätigt. Der Beschwerdeführer beantragte seinen vollständigen Freispruch sowie eine Auslagenentschädigung.
Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf und verweist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Es stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der 175 Hanfsetzlinge zwar mündlich angeordnet, aber entgegen Art. 263 Abs. 2 StPO nicht nachträglich schriftlich bestätigt hat. Diese Verletzung ist keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, weil sie wesentlich für das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die wirksame Anfechtung der Massnahme ist. Mangels schriftlicher Bestätigung begann die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO nicht zu laufen, und die Begründung der Beschlagnahme war der beschuldigten Person nicht rechtsgenüglich eröffnet. Die mündliche Anordnung verunmöglichte daher eine sachgerechte Verteidigung. Die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Analyse der Pflanzen („Das ist gut. Soll so gemacht werden.“) ist keine Zustimmung zur Beschlagnahme selbst und bewirkt keinen Verzicht auf eine anfechtbare Verfügung. Eine Heilung des Formmangels durch nachträglichen Beschlagnahmebefehl kommt nicht in Betracht. Folglich sind die Hanfsetzlinge, die daraus gezogenen Pflanzen und deren forensische Analysen nach Art. 141 Abs. 4 StPO unverwertbar. Was den Grundsatz ne bis in idem betrifft, stellt das Bundesgericht klar, dass die Einfuhr von 0,7 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum und die Einfuhr von 175 Hanfsetzlingen zwei voneinander trennbare Lebenssachverhalte darstellen, da die Tatobjekte unterschiedlich sind; der rechtskräftige Teilfreispruch wegen Marihuana hat daher keine Sperrwirkung für die Verurteilung wegen der Setzlinge. Der Beschwerdeführer hat zudem kein aktuelles Rechtsschutzinteresse am Teilfreispruch, da er im angefochtenen Entscheid ebenfalls freigesprochen wurde. Sein Antrag auf Auslagenentschädigung bleibt unbeanstandet, weil er ihn nicht begründet hat. Das Bundesgericht erlässt keine Gerichtskosten und verpflichtet den Kanton St. Gallen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen. Dieses Urteil präzisiert erstmals ausdrücklich, dass die nachträgliche schriftliche Bestätigung der mündlichen Beschlagnahmeanordnung eine Gültigkeitsvorschrift ist – eine Abkehr von Teilen der bisherigen Rechtsprechung und Literatur.
Regeste
Art. 141 Abs. 2, Art. 263 Abs. 2 StPO; Erfordernis der nachträglichen schriftlichen Bestätigung der mündlich angeordneten Beschlagnahme. Das Erfordernis der nachträglichen schriftlichen Bestätigung der mündlich angeordneten Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 2 StPO ist im vorliegenden Fall als Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren (E. 4). Regeste Art. 141 al. 2, art. 263 al. 2 CPP; exigence d'une confirmation écrite ultérieure en cas de séquestre ordonné oralement. L'exigence d'une confirmation écrite ultérieure au séquestre ordonné oralement en application de l'art. 263 al. 2 CPP doit être qualifiée dans le présent cas de règle de validité au sens de l'art. 141 al. 2 CPP (consid. 4). Regesto Art. 141 cpv. 2, art. 263 cpv. 2 CPP; esigenza della successiva conferma scritta del sequestro ordinato oralmente. L'esigenza della successiva conferma scritta del sequestro ordinato oralmente secondo l'art. 263 cpv. 2 CPP nel caso di specie va qualificata come prescrizione di validità ai sensi dell'art. 141 cpv. 2 CPP (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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