Justizze.

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Justizze. Art. 19b BetmG

Bundesgericht

Beschwerdeführer trägt 2,7 Gramm Marihuana und 0,6 Gramm Haschisch: Einziehung mangels Anlasstat unzulässig, da Besitz straflos nach Art. 19b BetmG (Art. 69 Abs. 1 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 IV 307 · ATF 149 IV 307 · DTF 149 IV 307
Datum
19.06.2023
Geschäftsnummer
BGE 149 IV 307
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 26 BV Art. 36 BV Art. 19 BetmG Art. 19b BetmG Art. 69 StGB

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wurde am Bahnhof St. Margrethen kontrolliert und dabei mit 2,7 Gramm Marihuana und 0,6 Gramm Haschisch belastet. Das Kreisgericht Rheintal sprach ihn vom Vorwurf der Übertretung frei, ordnete aber die Einziehung und Vernichtung der Drogen an. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte den Freispruch, ordnete jedoch ebenfalls die Einziehung der Drogen an. Der Beschwerdeführer wandte sich ans Bundesgericht und beantragte die Herausgabe der sichergestellten Betäubungsmittel. Streitig war, ob geringfügige, zum Eigenkonsum bestimmte Mengen Cannabis, deren Besitz nach Art. 19b BetmG straflos ist, eingezogen werden können.

Das Bundesgericht entschied, dass geringfügige, zum Eigenkonsum bestimmte Mengen Cannabis, deren Besitz nach Art. 19b BetmG straflos ist, nicht eingezogen werden können. Dies beruht darauf, dass bei einer straflosen Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 19b BetmG keine tatbestandsmässige und rechtswidrige Anlasstat vorliegt, die für eine Sicherungseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB erforderlich ist. Die Sicherungseinziehung setzt einen konkreten Deliktskonnex voraus, der hier fehlt, weil der Besitz selbst rechtmässig ist und nicht auf einer strafbaren Handlung beruht. Auch ein Bezug zu einer strafbaren Handlung eines Dritten lässt sich nicht zweifelsfrei nachweisen, da etwa die unentgeltliche Abgabe einer geringfügigen Menge an eine volljährige Person zum gemeinsamen Konsum straflos ist und weitere Umstände wie Sachverhaltsirrtum oder bewilligte medizinische oder wissenschaftliche Verwendung den strafrechtlichen Bezug entfallen lassen. Die Einziehung würde zudem einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV darstellen, der der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 2 BV nicht genügt. Keine andere gesetzliche Grundlage – weder internationale Verträge noch Art. 24 Abs. 2 BetmG oder Art. 85 Abs. 2 BetmKV – bietet eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Einziehung. Damit war die Beschwerde hinsichtlich der Einziehung begründet. Die Frage, ob die Drogen tatsächlich ausschliesslich für den Eigenkonsum bestimmt waren, blieb daher offen.

Regeste

Art. 19b BetmG; Art. 69 StGB; Einziehbarkeit von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis in Zusammenhang mit straflosen Konsumvorbereitungshandlungen. Geringfügige, zum Eigenkonsum bestimmte Mengen Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, deren Besitz nach Art. 19b Abs. 1 BetmG straflos ist, können nicht eingezogen werden (E. 2). Regeste Art. 19b LStup; art. 69 CP; caractère confiscable de stupéfiants ayant des effets de type cannabique en lien avec des actes préparatoires à la consommation non punissables. Des quantités minimes de stupéfiants ayant des effets de type cannabique, destinées à la consommation personnelle et dont la possession n'est pas punissable au sens de l'art. 19b al. 1 LStup, ne peuvent pas être confisquées (consid. 2). Regesto Art. 19b LStup; art. 69 CP; confiscabilità di stupefacenti che producono effetti del tipo della canapa in caso di atti preparatori volti al consumo non punibili. Non è possibile disporre la confisca di un'esigua quantità, destinata al consumo personale, di stupefacenti che producono effetti del tipo della canapa, il cui possesso non è punibile secondo l'art. 19b cpv. 1 LStup (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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