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Justizze. Art. 305 StGB

Bundesgericht

Beschwerdeführer verbraucht Zusatzprovisionen aus gewerbsmäßigem Betrug: Verbrauch als tatbestandsmäßige Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 IV 248 · ATF 149 IV 248 · DTF 149 IV 248
Datum
19.04.2023
Geschäftsnummer
BGE 149 IV 248
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 19 BetmG Art. 12 StGB Art. 305 StGB

Zusammenfassung

Zwei Beschwerdeführer wurden wegen gewerbsmäßiger Geldwäscherei verurteilt. Sie hatten als Geschäftsführer von GmbHs Kredite an nicht kreditwürdige Personen vermittelt und dabei Falschangaben sowie gefälschte Unterlagen verwendet. Für diese Vermittlung erhielten sie von den Banken Provisionen und von den Kreditnehmern Zusatzprovisionen. Der eine Beschwerdeführer rügte, der Verbrauch der Provisionen sei keine Geldwäscherei; der andere behauptete, die Gelder seien vermischt und daher nicht mehr identifizierbar. Beide bestritten die Erfüllung des Tatbestands der Geldwäscherei.

Das Bundesgericht verwies die Beschwerde zurück und bestätigte die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Geldwäscherei. Der Beschwerdeführer 2 hatte Zusatzprovisionen im Betrag von Fr. 70'000.- vollständig verbraucht, was nach ständiger Rechtsprechung eine tatbestandsmäßige Geldwäschereihandlung darstellt, da dadurch die Einziehung vereitelt wird und das Verbrechen sich lohnt (Art. 305 bis StGB). Zudem hatte er einen Kredit von I. über Fr. 50'000.- in bar bezogen und davon Fr. 40'000.- an den anderen Beschwerdeführer weitergeleitet – eine Handlung, die den sog. paper trail unterbricht und ebenfalls den Tatbestand erfüllt (Art. 305 bis StGB). Der Beschwerdeführer 2 wusste, dass diese Vermögenswerte aus dem gemeinsam begangenen gewerbsmäßigen Betrug stammten, sodass der subjektive Tatbestand (Vorsatz nach Art. 12 Abs. 2 StGB) gegeben war. Die Behauptung einer Vermischung mit legalem Geld war unbelegt, da beim Beschwerdeführer 2 selbst keine Vermischung stattgefunden hatte. Die Erfüllung des schweren Falls nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG wurde nicht beanstandet und ist daher als gegeben anzusehen. Die Beschwerde war somit unbegründet.

Regeste

Art. 305 bis StGB; Der Verbrauch von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten stellt eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar, nicht jedoch deren Vernichtung. Der Verbrauch (bzw. der Verzehr oder der Konsum) von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten stellt eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar. Durch sie wird die Einziehung vereitelt und der Geldwäscher muss die legale Gegenleistung nicht erbringen, die für den Konsum dieser Verbrauchsgüter angefallen wäre. Das Verbrechen hätte sich somit gelohnt. Demgegenüber erfüllt die Vernichtung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren, an sich den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei nicht. Zwar vereitelt auch die Vernichtung verbrecherisch erlangter Vermögenswerte deren Einziehung. Wirtschaftlich betrachtet entsteht dadurch aber in aller Regel kein Vorteil, die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte werden nicht als scheinbar legal erworben wieder in den Wirtschaftskreislauf eingebracht; die Straftat hat sich nicht gelohnt (E. 6.4.2). Regeste Art. 305 bis CP; la consommation de valeurs patrimoniales provenant d'un crime constitue un acte de blanchiment d'argent, mais pas leur destruction. La consommation de valeurs patrimoniales provenant d'un crime constitue un acte de blanchiment d'argent. Elle permet de faire obstacle à la confiscation et évite à l'auteur du blanchiment de devoir fournir la contreprestation qui aurait été nécessaire. Le crime aurait donc payé. En revanche, la destruction de valeurs patrimoniales provenant d'un crime ne remplit pas en soi les éléments objectifs du blanchiment d'argent. La destruction de telles valeurs patrimoniales empêche certes leur confiscation. Toutefois, d'un point de vue économique, il n'en résulte généralement aucun avantage, puisque ces valeurs patrimoniales ne sont pas réintroduites dans le circuit économique en tant que biens en apparence acquis légalement; l'infraction n'a pas payé (consid. 6.4.2). Regesto Art. 305 bis CP; l'impiego di valori patrimoniali di origine criminale costituisce un atto di riciclaggio di denaro, ma non la loro distruzione. L'impiego (rispettivamente la spendita o il consumo) di valori patrimoniali di origine criminale costituisce un atto di riciclaggio di denaro. Esso vanifica la confisca ed evita al riciclatore di fornire la controprestazione legale che sarebbe dovuta. Il crimine avrebbe dunque pagato. Per contro, la distruzione di valori patrimoniali che provengono da un crimine non adempie in sé gli elementi costitutivi oggettivi del riciclaggio di denaro. Certo, anche la distruzione di valori patrimoniali di origine criminale vanifica la loro confisca. Sotto il profilo economico, tuttavia, non sussiste in linea di principio alcun vantaggio, perché i valori patrimoniali di origine criminale non sono reintrodotti nel circuito economico come se fossero stati apparentemente ottenuti in modo legale; il reato non ha pagato (consid. 6.4.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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