Schweizerische Steuerverwaltung darf bei internationaler Amtshilfe in Steuersachen ausländische Geschäftspartner nicht automatisch informieren: Keine Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 StAhiG ohne evidente Beschwerdeberechtigung (Art. 14 Abs. 2 StAhiG)
- Datum
- 13.07.2020
- Geschäftsnummer
- 2C 687/2019
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 84 BGG Art. 84a BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 27 DBA Art. 6 DSG Art. 8 EMRK Art. 13 EMRK Art. 1 StAhiG Art. 3 StAhiG Art. 4 StAhiG Art. 5 StAhiG Art. 14 StAhiG Art. 15 StAhiG Art. 19 StAhiG Art. 48 VwVG
Zusammenfassung
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das angeordnet hatte, bestimmte Transaktionen auf Bankauszügen der B.________ AG zu schwärzen, bevor diese an die Swedish Tax Agency (STA) übermittelt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dies damit begründet, dass die in diesen Kontounterlagen genannten ausländischen Geschäftspartner nicht über das Amtshilfeverfahren informiert worden seien und daher ihre Verfahrensrechte nicht hätten wahrnehmen können. Die ESTV argumentierte, dass sie nicht verpflichtet sei, solche Drittpersonen zu informieren, da diese nicht offensichtlich beschwerdeberechtigt seien. Die Beschwerdegegner, die Eheleute A.A.________ und B.A.________ sowie die B.________ AG, beantragten die Abweisung der Beschwerde und erklärten zudem, es sei sachgerecht, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Bundesgericht hob die Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts auf, die Schwärzung bestimmter Transaktionen auf Bankauszügen der B.________ AG zu verlangen. Es stellte fest, dass die ESTV nach Art. 14 Abs. 2 StAhiG nur jene Personen über das Amtshilfeverfahren informieren muss, deren Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG aufgrund der Akten evident ist. Da die in den Kontounterlagen genannten ausländischen Geschäftspartner lediglich Vertragspartner der B.________ AG waren und keine weiteren Umstände für eine evidente Beschwerdeberechtigung vorlagen, war die ESTV nicht verpflichtet, sie zu informieren. Der Umstand, dass diese Gesellschaften in den zu übermittelnden Unterlagen namentlich genannt waren, reichte allein nicht aus, um eine Informationspflicht zu begründen. Auch eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV lag nicht vor, weil dieser durch Art. 14 Abs. 2 StAhiG in verfassungsmässiger Weise konkretisiert sei. Die fraglichen Transaktionsdaten waren nach Art. 27 Abs. 1 DBA CH-SE voraussichtlich erheblich für die Klärung der Steuersituation von A.A.________ in Schweden und durften daher nicht geschwärzt werden. Das Bundesgericht wies die ESTV an, die STA darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA CH-SE in Verfahren betreffend A.A.________ verwendet werden dürfen. Die Beschwerdegegner tragen die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 StAhiG nicht automatisch für alle in den Unterlagen genannten Dritten gilt, sondern nur bei evidentem Beschwerderecht, was die Effizienz internationaler Amtshilfe sicherstellt.
Regeste
Amtshilfe DBA (CH-SE) | Rechtshilfe und Auslieferung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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