Gesetzesartikel
Art. 27 VwVG – Akteneinsicht: Ausnahmen
9 Entscheide, in denen Art. 27 VwVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Asylsuchender aus Afghanistan mit Schlafstörungen und psychischen Beschwerden wird nach Kroatien überstellt: Kein individuelles Überstellungshindernis im Dublin-Verfahren festgestellt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Tamilischer Asylsuchender mit früherem Mehrfachgesuch und behauptetem exilpolitischem Engagement: Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht, Wegweisung bestätigt (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Asylsuchender aus Bangladesch mit Mitgliedschaft in islamistischem Verein und Konflikten mit Awami-League: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung zulässig und zumutbar (Art. 3 AsylG)
- Asylsuchender aus Ägypten reicht gefälschtes Todesurteil und Diplom ein: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung zulässig und zumutbar (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)
- Asylbewerberinnen aus Sri Lanka reichen zweites Gesuch mit neuen Vorbringen zur sexuellen Belästigung und LTTE-Familienzugehörigkeit ein: Unglaubhaftigkeit führt zur Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Beschwerdeführer verlangen Nichtigkeit der Amtshilfe-Schlussverfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und treuwidriger Datenbeschaffung im US-Bankenprogramm: Bundesgericht weist Beschwerde ab (Art. 7 lit. c StAhiG)
- Endverbraucher hat Parteistellung bei Tarifstreit vor ElCom; Methode der Kostenkontrolle gesetzmässig (Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG)
- Ehemaliger Geschäftsführer einer liquidierten Personalfürsorgestiftung verlangt Aufnahme in Verteilungsplan: Kein Anspruch, weil Kündigung aus persönlichen Gründen erfolgte und nicht durch denselben wirtschaftlichen Sachverhalt wie die Stiftungsliquidation (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
- Beschwerde gegen Comlot-Zwischenentscheid zur Zuständigkeit im EuroMillions-Unterstellungsverfahren: Qualifikationskompetenz bejaht und Parteistellung der Monopolgesellschaften bestätigt (Art. 20 IVLW)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.