Teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei mehreren unabhängigen Rechtsbegehren vor dem Bundesgericht (Art. 64 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 396 · ATF 139 III 396 · DTF 139 III 396
- Datum
- 05.08.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 III 396
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine bedürftige Beschwerdeführerin beantragte beim Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege für ein Zivilverfahren gegen eine GmbH. Sie stellte zwei unabhängige Rechtsbegehren: Einerseits wollte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Berufungsverfahren erreichen, andererseits begehrte sie die Aufhebung einer ihr auferlegten Parteientschädigung an die Gegenpartei. Die Vorinstanz hatte die Berufung als aussichtslos taxiert und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, ihr jedoch eine Entschädigung zugesprochen.
Das Bundesgericht gewährte die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise. Es prüfte die Aussichtslosigkeit der einzelnen Rechtsbegehren getrennt. Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Ziffern 2 und 3) wurden als aussichtslos qualifiziert, da die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen war, dass der Nachweis eines Darlehensvertrages über Fr. 50'000.- höchstwahrscheinlich nicht gelingen werde und die Eventualbegründung eines Gesellschaftsverhältnisses mangels Tatsachenbehauptungen verworfen werden durfte. Demgegenüber war das Begehren, die Verpflichtung zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 400.- aufzuheben (Ziffer 4), nicht aussichtslos. Diese Frage betraf die Anwendung von Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO und war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung durch das Bundesgericht noch nicht abschliessend geklärt.
In seiner Begründung stellte das Gericht fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich vollumfänglich gewährt wird, wenn auch nur ein Teil der Begehren Aussicht auf Erfolg hat. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn mehrere selbstständige Rechtsbegehren gestellt werden, die unabhängig voneinander beurteilt werden können. In diesem Fall kann die Hilfe nur für die nicht aussichtslosen Begehren bewilligt werden. Da die Begehren der Beschwerdeführerin klar auseinanderzuhalten waren, wurde die unentgeltliche Rechtspflege nur für Ziffer 4 gewährt. Für die übrigen Punkte wurde die Beschwerdeführerin zur Kostenvorschussleistung verpflichtet. Der Entscheid erging in Fünferbesetzung gemäss Art. 20 Abs. 2 BGG, da er eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung klärte, was zudem ein Meinungsaustauschverfahren nach Art. 23 Abs. 2 BGG auslöste.
Regeste
Art. 64 BGG; teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Werden in der Beschwerde mehrere selbstständige Rechtsbegehren gestellt, die unabhängig voneinander beurteilt werden können, kann der bedürftigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auch nur teilweise in Bezug auf die nicht aussichtslosen Rechtsbegehren gewährt werden (E. 4). Regeste Art. 64 LTF; octroi partiel de l'assistance judiciaire. Lorsque plusieurs conclusions autonomes, qui peuvent être jugées indépendamment l'une de l'autre, sont prises dans le recours, la partie indigente peut aussi se voir octroyer l'assistance judiciaire que partiellement en lien avec les conclusions qui ne paraissent pas vouées à l'échec pour la procédure de recours devant le Tribunal fédéral (consid. 4). Regesto Art. 64 LTF; concessione parziale dell'assistenza giudiziaria. Se nel ricorso vengono proposte diverse conclusioni indipendenti che possono essere giudicate in modo autonomo l'una dall'altra, l'assistenza giudiziaria può essere concessa alla parte indigente per la procedura di ricorso innanzi al Tribunale federale anche solo parzialmente per le conclusioni che non sembrano prive di probabilità di successo (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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