Gesetzesartikel
Art. 273 StGB – Wirtschaftlicher Nachrichtendienst
2 Entscheide, in denen Art. 273 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer verlangen Nichtigkeit der Amtshilfe-Schlussverfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und treuwidriger Datenbeschaffung im US-Bankenprogramm: Bundesgericht weist Beschwerde ab (Art. 7 lit. c StAhiG)
- Eltern eines verstorbenen Datenverkäufers: Einziehung von Erlösen aus Verkauf von Bankkundendaten bestätigt; Rückweisung wegen Gehörsverletzung bei Sozialhilfe (Art. 273 Abs. 2 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.