Führerausweisentzug wegen Blättern in Ordnern während Autobahnfahrt: Bindung an Strafbefehl und zwingende Mindestentzugsdauer (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG)
- Datum
- 05.05.2022
- Geschäftsnummer
- 1C 589/2021
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 41 BGG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 16 SVG Art. 16a SVG Art. 16b SVG Art. 16c SVG Art. 31 SVG Art. 90 SVG Art. 3 VRV
Zusammenfassung
Ein Lieferwagenfahrer wurde wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, durch Strafbefehl zu einer Busse verurteilt. Der Sachverhalt basierte auf einem Polizeirapport und einem Video, wonach der Fahrer auf der Autobahn A3 Papiere auf den Knien hatte, darin blätterte, Schlangenlinien fuhr und mehrfach Leitlinien überfuhr. Gegen den Strafbefehl erhob er keine Einsprache. Die Verkehrsabteilung entzog ihm daraufhin den Führerausweis für einen Monat. Der Fahrer machte geltend, er habe nicht mit einem Entzug gerechnet und sei beruflich sowie privat stark beeinträchtigt. Zudem rügte er eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzungen der Wirtschaftsfreiheit sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen den einmonatigen Führerausweisentzug ab. Es bestätigt, dass die Verwaltungsbehörde an die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls gebunden ist, da der Betroffene angesichts der Schwere der Tat und der Ausstellung eines Strafbefehls statt eines Ordnungsbussenentscheids mit einem Administrativverfahren rechnen musste und seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren hätte wahrnehmen müssen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der polizeilichen Beobachtungen bezüglich des Blätterns in Ordnern und der schwankenden Fahrweise vorbrachte.
Die Qualifikation des Verhaltens als mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG wird bestätigt, da durch das Ablenken auf der Autobahn eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde. Die beantragte Verkürzung der Entzugsdauer aus beruflichen Gründen ist unzulässig, da Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG eine zwingende Mindestentzugsdauer von einem Monat vorsieht, die auch bei erheblicher persönlicher Härte nicht unterschritten werden darf. Rügen betreffend Wirtschaftsfreiheit und Gleichbehandlung scheitern zudem an der ungenügenden Begründung in der Beschwerdeschrift selbst; ein Vergleich mit städtischen Nicht-Berufsfahrern verstösst nicht gegen Art. 8 Abs. 1 BV, da Berufsfahrer häufiger Gefahrensituationen schaffen können. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
Regeste
Entzug des Führerausweises | Strassenbau und Strassenverkehr
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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