Lenkerin überfährt im Kreisverkehr Fahrradfahrer, der stürzt und Kopfverletzung erleidet: Führerausweisentzug für einen Monat rechtmäßig, leichte Widerhandlung entfällt wegen konkreter Gesundheitsgefahr (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG)
- Datum
- 23.10.2023
- Geschäftsnummer
- 1C_168/2022
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 16 SVG Art. 16a SVG Art. 16b SVG Art. 31 SVG Art. 90 SVG Art. 3 VRV Art. 14 VRV Art. 41b VRV
Zusammenfassung
Eine Lenkerin kollidierte im Kreisverkehr mit einem Fahrradfahrer, der stürzte und sich Prellungen, Schürfungen sowie eine Rissquetschwunde an der Lippe zuzog; sein Fahrrad erlitt Totalschaden. Wegen dieser Verletzung der Strassenverkehrsvorschriften verhängte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern den Entzug des Führerausweises für einen Monat. Die Beschwerdeführerin legte dagegen Beschwerde ein und beantragte entweder die Erteilung eines Verweises oder die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Sie rügte eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere die Annahme einer mittelschweren statt einer leichten oder besonders leichten Widerhandlung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 17. Juni 2021 und das Unfallprotokoll vom 2. April 2021 gestützt hatte, wonach die Beschwerdeführerin im Kreisverkehr den bereits fahrenden Fahrradfahrer übersehen und ihm den Vortritt nicht gewährt hatte, was zur Kollision und zum Sturz mit Kopfaufschlag führte. Die hierdurch konkret geschaffene Gefahr für die Gesundheit des Fahrradfahrers – insbesondere der Kopfaufschlag auf der Fahrbahn – sei nicht als gering einzustufen, weshalb die Voraussetzungen einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG nicht erfüllt seien; denn diese setze kumulativ sowohl ein leichtes Verschulden als auch eine geringe Gefahr voraus. Da bereits die Geringfügigkeit der Gefährdung fehle, bedürfe es keiner weiteren Prüfung des Verschuldensgrades. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Fahrradfahrer sei zu schnell gefahren und sie selbst lediglich mit Schrittgeschwindigkeit, stelle neue Sachverhaltselemente dar, die sie nicht als von der Vorinstanz fälschlich unberücksichtigt geltend machte und die daher gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich blieben. Zudem spreche bereits die strafrechtliche Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gegen die Annahme eines besonders leichten Falls nach Art. 16a Abs. 4 SVG. Die Verwaltungsbehörde sei zudem nicht an die strafrechtliche Würdigung des Verschuldens und der Gefährdung gebunden, sondern habe ihre eigene, eigenständige Beurteilung vorzunehmen, wobei sie die Einheit der Rechtsordnung wahren müsse. Der Führerausweisentzug für die gesetzliche Mindestdauer von einem Monat war daher rechtmässig. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wurde verneint. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Auslegung des Begriffs 'geringe Gefahr' bei der Abgrenzung zwischen leichter und mittelschwerer Widerhandlung im Strassenverkehr und bestätigt die weitgehende Eigenständigkeit der administrativen Beurteilung gegenüber der strafrechtlichen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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