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Justizze. Art. 129 BGG

Bundesgericht

Gesuch um Erläuterung eines Urteils wegen unklarer Bezeichnung der entschädigungsberechtigten Partei im Dispositiv: Bundesgericht klärt, dass nur die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 1 gemeint ist (Art. 129 Abs. 1 BGG)

Datum
25.09.2024
Geschäftsnummer
4G 3/2024
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 41 BGG Art. 129 BGG

Zusammenfassung

Die Gesuchstellerin, welche im vorangegangenen Bundesgerichtsverfahren 4A_50/2024 als Beschwerdegegnerin 1 auftrat, beantragte die Erläuterung oder Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 3 jenes Urteils. Diese lautete: „die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen“, obwohl im Rubrum zwei Beschwerdegegnerinnen – sie selbst und die C.________ AG – aufgeführt waren. Der Gesuchsgegner 1 wandte ein, Art. 334 ZPO sei einschlägig, und beantragte zudem die Bestellung eines Prozessbeistands für die C.________ AG. Streitig war, ob die Entschädigungspflicht des Gesuchsgegners 1 sich auf die Gesuchstellerin oder auch auf die C.________ AG erstrecke.

Das Bundesgericht erklärte Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils 4A_50/2024 dahingehend, dass darunter ausschliesslich die Gesuchstellerin B.________ als „Beschwerdegegnerin 1“ zu verstehen sei. Dies ergab sich aus der Tatsache, dass nur sie im Verfahren 4A_50/2024 anwaltlich vertreten war und daher allein notwendige Kosten im Sinne von Art. 68 Abs. 2 BGG bei ihr entstanden waren; die C.________ AG war lediglich als Beschwerdegegnerin 2 aufgeführt, weil ihr ein Organisationsmangel nach Art. 731b OR angelastet wurde, ohne dass sie sich je aktiv am Verfahren beteiligt hätte. Die Unklarheit im Dispositiv stellte einen redaktionellen Mangel im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG dar, der durch Erläuterung behoben werden konnte, da aus Erwägungen und Sachverhalt zweifelsfrei hervorging, dass ein Versehen vorlag. Eine inhaltliche Änderung des Urteils war damit ausgeschlossen. Weil das Erläuterungsverfahren auf einem Versehen des Bundesgerichts beruhte, wurden gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG keine Gerichtskosten erhoben. Der Gesuchsgegner 1 unterlag mit seinem Antrag auf Ablehnung des Gesuchs und seiner Forderung nach Prozessbeistand für die C.________ AG und ist daher gemäss Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG zur Entschädigung der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren mit Fr. 600.-- verpflichtet. Das Gesuch um Bestellung eines Prozessbeistands für die C.________ AG wurde abgewiesen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass diese offensichtlich nicht imstande sei, ihre Sache selber zu führen, wie es Art. 41 BGG und Art. 41 Abs. 1 BGG voraussetzen.

Regeste

Erläuterung betreffend enschädigungsberechtigte Partei, | Gesellschaftsrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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