Gesetzesartikel
Art. 41 BGG – Unfähigkeit zur Prozessführung
5 Entscheide, in denen Art. 41 BGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schuldner bestreitet Konkurseröffnung mit verfassungsrechtlichen Rügen: Rügen ungenügend, Beschwerde abgewiesen (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Gesuch um Erläuterung eines Urteils wegen unklarer Bezeichnung der entschädigungsberechtigten Partei im Dispositiv: Bundesgericht klärt, dass nur die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 1 gemeint ist (Art. 129 Abs. 1 BGG)
- Zwei Beschuldigte erscheinen nicht zur Berufungsverhandlung: Verzicht auf Anwesenheitsrecht und fehlende Entschuldbarkeit führen zur Zulässigkeit des Abwesenheitsurteils (Art. 407 Abs. 2 StPO)
- Beschwerdeführer erhebt Zivilbeschwerde mit Streitwert unter Fr. 30'000.-- ohne Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Nicht-Eintreten wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und unzureichender Verfassungsrüge (Art. 113 ff. BGG)
- Staatsanwaltschaft beantragt Massnahme für schuldunfähige Person, stellt aber gleichzeitig Eventualantrag auf Schuldspruch: Verfahren nach Art. 374 f. StPO unzulässig, Rückweisung an Staatsanwaltschaft (Art. 2 Abs. 2 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.