Justizze.

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Justizze. Art. 3 VRV

Bundesgericht

Fahrer scrollt 30 Sekunden durch Chatverlauf auf Autobahn und fährt Schlangenlinie: einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV festgestellt

Datum
13.01.2025
Geschäftsnummer
6B_53/2024
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 80 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 9 BV Art. 31 SVG Art. 90 SVG Art. 398 StPO Art. 3 VRV

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wurde wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt, weil er am 3. Mai 2022 auf der Autobahn mit seinem Mobiltelefon durch einen Chatverlauf scrollte und dabei mehrere Male mit den rechten Rädern auf den Pannenstreifen geriet. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte die Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.--. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Zurückweisung der Sache zur Kostenliquidation an die Vorinstanz. Streitig war insbesondere, ob das Scrollen durch einen Chatverlauf eine Verrichtung darstellt, die die Bedienung des Fahrzeugs erschwert und die erforderliche Aufmerksamkeit vom Verkehr abzieht.

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zwar zulässig war, weil aus der Begründung ein Freispruch begehrt werden konnte, jedoch inhaltlich unbegründet blieb. Der Beschwerdeführer hatte keine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz vorgenommen, insbesondere nicht zu deren Ausführungen über die Glaubhaftigkeit der Polizeiaussagen, die Funktionsweise der Fahrassistenzsysteme oder die Bewertung der Aufmerksamkeitsbeeinträchtigung. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt willkürfrei festgestellt: Der Beschwerdeführer bediente während rund 30 Sekunden sein Mobiltelefon, indem er durch einen Chatverlauf scrollte, fuhr dabei in einer Schlangenlinie und geriet mehrfach mit den rechten Rädern auf die Linie des Pannenstreifens. Damit war seine Aufmerksamkeit nach Art. 3 Abs. 1 Satz 3 VRV tatsächlich beeinträchtigt, was bei der Geschwindigkeit und Verkehrslage auf der Autobahn – inklusive Durchfahrt durch einen Tunnel – eine Verletzung der Aufmerksamkeitspflicht nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV darstellte. Die Nutzung des Mobiltelefons war daher eine Verrichtung, die die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV. Die strafbare Handlung erfüllte somit den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass selbst kurzzeitiges Scrollen durch einen Chatverlauf bei Autobahnfahrt unter konkreten Umständen bereits eine strafbare Aufmerksamkeitsbeeinträchtigung darstellt, ohne dass eine aktive Übersteuerung der Fahrassistenzsysteme erforderlich ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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