Fahrer mit Lieferwagen mit Anhänger fährt bei Schneefall mit 45 km/h auf Fussgängerstreifen zu, missachtet Vortritt und verletzt Fussgängerin schwer: grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG
- Datum
- 03.02.2026
- Geschäftsnummer
- 6B_139/2024
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 90 SBG Art. 31 SVG Art. 32 SVG Art. 33 SVG Art. 49 SVG Art. 57 SVG Art. 90 SVG Art. 3 VRV Art. 3a VRV Art. 4 VRV Art. 6 VRV
Zusammenfassung
Ein Fahrer wurde wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt, nachdem er mit einem Lieferwagen mit Anhänger bei Schneefall und schneebedeckter Strasse auf einen Fussgängerstreifen zugefahren war, ohne die Geschwindigkeit anzupassen oder anzuhalten, obwohl er eine Fussgängerin am Strassenrand hatte stehen sehen, die nach links und rechts geschaut hatte. Es kam zur Kollision: Die Fussgängerin wurde mit dem Seitenspiegel am Kopf getroffen und mit der Stossstange am Knie gestreift, stürzte und erlitt eine Trümmerfraktur am linken Fuss sowie weitere schwere Verletzungen. Der Fahrer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und rügte insbesondere eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie eine fehlerhafte rechtliche Würdigung der Vorinstanz.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Beschwerdeführer fuhr am 27. Januar 2021 um 10:12 Uhr mit einem Lieferwagen mit Anhänger auf der Lotzwilstrasse bei einer Aussentemperatur von -2 °C und starkem Schneefall, wodurch die Strasse schneebedeckt war. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h, obwohl die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug und die Witterungs- und Strassenverhältnisse eine deutlich tiefere Geschwindigkeit erforderten. Er sah die Fussgängerin am Strassenrand stehen, beobachtete, wie sie nach links und rechts schaute und ein Fahrzeug von links passieren liess, und erkannte damit die Nähe eines Fussgängerstreifens – den er jedoch nicht sah, weil er durch Schnee kaum erkennbar war. Trotzdem reduzierte er seine Geschwindigkeit nicht und leitete das Bremsmanöver erst ein, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betrat. Dadurch kam es zur Kollision auf dem vorletzten Streifen des Fussgängerstreifens: Der Lieferwagen traf die Fussgängerin mit dem rechten Seitenspiegel am Kopf und streifte mit der linken Stossstangenecke ihr Knie, woraufhin sie stürzte und eine Trümmerfraktur am linken Fuss sowie diverse Prellungen, Rippenquetschungen und einen angebrochenen Brustwirbel erlitt. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Fussgängerin sich ordnungsgemäss verhielt und den Fussgängerstreifen nicht überraschend betrat, sodass der Beschwerdeführer gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV verpflichtet war, anzuhalten. Seine Geschwindigkeit von 45 km/h war trotz der widrigen Verhältnisse und des Erblickens der Fussgängerin nicht an die Strassenverhältnisse angepasst (Art. 32 Abs. 1 SVG), und sein Verhalten war rücksichtslos, da er sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war (Art. 90 Abs. 2 SVG). Die Anklage war hinreichend präzise, da der Strafbefehl vom 1. Juli 2021 den Sachverhalt klar umschrieb und alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale für Art. 90 Abs. 2 SVG enthielt. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, und der Schuldspruch ist rechtens. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klarmacht, dass die bloße Erkenntnis einer Fussgängerin am Strassenrand bei widrigen Witterungsverhältnissen bereits eine Pflicht zur Geschwindigkeitsreduktion auslöst – auch wenn der Fussgängerstreifen selbst nicht mehr sichtbar ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.