Fahrer mit mehrfachen strafrechtlich festgestellten schweren Verstössen trotz entzogenem Führerausweis: Dauerhafter Entzug wegen Unverbesserlichkeit nach Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG
- Datum
- 09.03.2023
- Geschäftsnummer
- 1C 459/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 16 SVG Art. 16b SVG Art. 16c SVG Art. 16d SVG Art. 17 SVG Art. 23 SVG
Zusammenfassung
Ein Fahrer beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Entscheids, mit dem ihm der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden war. Streitig war, ob der Entzug für immer aufgrund seiner Unverbesserlichkeit zulässig war, ob die Vorinstanz die früheren Administrativmassnahmen zu Recht berücksichtigt hatte, ob strafrechtlich nicht verurteilte Vorfälle herangezogen werden durften und ob auf eine vorgängige verkehrspsychologische Begutachtung verzichtet werden durfte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den dauerhaften Entzug des Führerausweises. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwischen 2017 und 2021 mehrfach schwerste Verstösse begangen hatte, darunter wiederholtes Führen eines Fahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, massive Geschwindigkeitsüberschreitungen, waghalsige Fahrmanöver und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – allesamt strafrechtlich rechtskräftig festgestellt. Zudem war ihm bereits zweimal die charakterliche Fahreignung abgesprochen worden; nach Wiedererteilung des Führerausweises im Januar 2016 fiel er bereits ein halbes Jahr später erneut negativ auf, was zu einem weiteren Sicherungsentzug führte. Er verweigerte sich der angeordneten verkehrspsychologischen Begutachtung und setzte sich bewusst über die Behördenentscheide hinweg. Unter diesen Umständen lag ein offensichtlicher Fall fehlender Fahreignung vor, weshalb der Verzicht auf ein weiteres Gutachten gemäss Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG zulässig war. Die Vorinstanz durfte die rechtskräftigen Administrativmassnahmen – darunter die vorsorglichen und definitiven Sicherungsentzüge – bei der Beurteilung der Unverbesserlichkeit berücksichtigen, unabhängig davon, ob einzelne zugrundeliegende Vorfälle später strafrechtlich nicht verurteilt worden waren. Die Vielzahl, Schwere und Eskalation der Verstösse über einen langen Zeitraum, verbunden mit der ablehnenden Haltung gegenüber behördlichen Massnahmen und Therapien, ließen keinen anderen Schluss zu als die Annahme einer dauerhaften charakterlichen Nichteignung für den Strassenverkehr. Damit war der Entzug für immer nach Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG gerechtfertigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde bewilligt, weshalb keine Gerichtskosten erhoben wurden und der Rechtsbeistand entschädigt wurde. Die Entscheidung klärt endgültig, dass Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG eine eigenständige, qualifizierte Form des Sicherungsentzugs ist und nicht bloß eine Verweisungsnorm auf die Kaskadenregelungen ist.
Regeste
Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises | Strassenbau und Strassenverkehr
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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