Fahrer hält bei 100 km/h nur 10 m Abstand über 1500 m: Entzug des Führerausweises für drei Monate wegen schwerer Widerhandlung (Art. 16c SVG)
- Datum
- 15.06.2018
- Geschäftsnummer
- 1C 26/2018
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 8 BV Art. 29 BV Art. 4 EMRK Art. 16 SVG Art. 16a SVG Art. 16b SVG Art. 16c SVG Art. 34 SVG Art. 90 SVG Art. 67e StGB Art. 11 StPO Art. 14 Uno-Pakt
Zusammenfassung
Die Kantonspolizei Basel-Stadt ordnete den dreimonatigen Entzug des Führerausweises eines Lenkers an, weil dieser bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h auf der Autobahn einen Abstand von nur etwa 10 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug über eine Strecke von rund 1500 Metern eingehalten hatte. Der Betroffene rekurrierte dagegen; das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt reduzierte den Entzug auf einen Monat und stufte den Vorfall als mittelschwere Widerhandlung ein. Die Polizei erhob Beschwerde ans Bundesgericht. Streitpunkt war insbesondere, ob der Vorfall als schwere oder mittelschwere Widerhandlung einzustufen ist und ob die Verwaltungsbehörde an die strafrechtliche Qualifikation im rechtskräftigen Strafbefehl gebunden ist.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und verfügte den dreimonatigen Entzug des Führerausweises. Es stellte fest, dass der Abstand von etwa 10 Metern bei einer Geschwindigkeit von etwas über 100 km/h über eine Strecke von ca. 1500 Metern eine massive Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstands darstellt und eine qualifizierte objektive Gefährdung begründet. Dies gilt umso mehr, als es sich um einen Lieferwagen mit längerem Bremsweg handelte und ein mittleres Verkehrsaufkommen herrschte. Der Beschwerdegegner hatte den gebotenen Abstand nach dem Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht wiederhergestellt, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre; er war allein für den Abstand nach vorn verantwortlich. Weder der Spurwechsel noch die spätere sogenannte „Sandwich-Situation“ stellen besondere Umstände dar, die sein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen lassen. Die Verwaltungsbehörde ist nicht an die strafrechtliche Qualifikation im rechtskräftigen Strafbefehl gebunden, sondern darf die rechtliche Würdigung selbstständig vornehmen; die Abweichung von der strafrechtlichen Beurteilung als einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) hin zur administrativen Einordnung als schwere Widerhandlung (Art. 16c SVG) verstösst nicht gegen den Grundsatz „ne bis in idem“, da straf- und verwaltungsrechtliche Sanktionen unterschiedliche Zwecke verfolgen und das duale System grundsätzlich vereinbar ist. Die Annahme einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus; beides liegt hier vor. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG ist der Führerausweis daher für mindestens drei Monate zu entziehen, was die gesetzliche Minimaldauer darstellt. Der Beschwerdegegner trägt sämtliche Kosten des kantonalen Verfahrens sowie die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--; Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. Die Bestimmung des konkreten Zeitpunkts des Entzugs wird an die Kantonspolizei Basel-Stadt zurückgewiesen. Diese Entscheidung präzisiert die Anwendung des Grundsatzes „ne bis in idem“ im dualen System von Strafrecht und Verwaltungsrecht bei Verkehrsdelikten und bekräftigt die weitgehende Unabhängigkeit der Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen Würdigung des Verschuldens.
Regeste
Entzug des Führerausweises | Strassenbau und Strassenverkehr
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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