Türkischer Staatsangehöriger mit mehrfachen Drogenverurteilungen und behauptetem regimekritischen Engagement beantragt vorläufige Aufnahme: Ablehnung wegen fehlender völkerrechtlicher Vollzugshindernisse und Ausschlussklausel (Art. 83 Abs. 7 AIG)
- Datum
- 13.02.2025
- Geschäftsnummer
- F-3833/2024
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 62 AIG Art. 83 AIG Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 11 StPO Art. 9 TCK Art. 299 TCK
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz mehrfach wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, beantragte vorläufige Aufnahme, um einer Wegweisung in die Türkei zu entgehen. Er argumentierte, dass ihm bei Rückkehr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit, seines regimekritischen Engagements für die D._______ und laufender türkischer Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung sowie eines weiteren Delikts eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Das Staatssekretariat für Migration lehnte den Antrag ab, worauf der Betroffene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der vorläufigen Aufnahme. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Nichtanordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AIG erfüllt sind, weil der Beschwerdeführer zu mehreren Freiheitsstrafen von jeweils über einem Jahr verurteilt wurde und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit verstossen hat. Damit war allein zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen unzulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hierzu führte das Gericht aus, dass der Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 33 Ziff. 1 FK erfüllt noch eine konkrete Gefahr ('real risk') einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK glaubhaft machen konnte. Sein politisches Profil sei nicht spezifisch genug, da die behauptete Unterstützung der D._______ unbewiesen bleibe und die türkischen Gerichtsdokumente keinen politischen Hintergrund erkennen liessen. Das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung nach Art. 299 TCK weise aufgrund der allgemeinen Statistik nur eine geringe Verurteilungswahrscheinlichkeit auf, und das weitere Verfahren betreffe ein rein gemeinrechtliches Delikt, das nicht an einem Staatssicherheitsgericht anhängig sei. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei reiche nicht aus, um einen Vollzugshindernis zu begründen. Die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG sei zudem verhältnismässig, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung bestehe. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt; eine Parteientschädigung wurde abgelehnt. Dieses Urteil ist endgültig.
Regeste
Erteilung der vorläufigen Aufnahme | Erteilung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2024
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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