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Justizze. Art. 429 StPO

Bundesgericht

Beschuldigter erhält Entschädigung für Verteidigungskosten nach Einstellung eines Strafverfahrens wegen Verkehrsregelverletzung: Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt trotz Übertretung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)

Datum
28.02.2022
Geschäftsnummer
6B 73/2021
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 16c SVG Art. 34 SVG Art. 42 SVG Art. 90 SVG Art. 3 StPO Art. 355 StPO Art. 356 StPO Art. 423 StPO Art. 426 StPO Art. 429 StPO Art. 430 StPO

Zusammenfassung

Ein Landwirt wurde mit Strafbefehl wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichteinhalten eines ausreichenden Abstandes und durch Erschrecken eines Tieres verurteilt und mit einer Busse von Fr. 600.-- belegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob er rechtzeitig Einsprache. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren später ein und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse, verweigerte jedoch eine Entschädigung für die Verteidigungskosten. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ein, die abgewiesen wurde. Dagegen legte er Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, in der er die Zusprechung einer Parteientschädigung sowie einer Genugtuung beantragte. Streitig war insbesondere, ob der Beizug eines Verteidigers gerechtfertigt war und ob eine Genugtuung zusteht.

Das Bundesgericht hob die Verfügung des Obergerichts Schaffhausen vom 1. Dezember 2020 auf und verwies die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass der Beizug eines Verteidigers nach Erhalt des Strafbefehls vom 13. Februar 2019 gerechtfertigt war, weil der Tatvorwurf – trotz Qualifikation als Übertretung – eine gewisse Schwere besaß: Die Verletzung der Abstandsvorschriften nach Art. 34 Abs. 4 SVG konnte ein Administrativmassnahmeverfahren nach sich ziehen, was für den Landwirt berufliche Konsequenzen gehabt hätte, insbesondere im Hinblick auf seine Fahreignung. Zudem litt der Beschwerdeführer nach Erhalt des Strafbefehls an coronaren Problemen, was den Beizug eines Rechtsvertreters nahelegte. Die Vorinstanz hatte den geltend gemachten Aufwand von 16,5 Stunden ohne konkrete Begründung als unangemessen verworfen; sie hatte weder dargelegt, weshalb dieser Aufwand im Lichte einer eintägigen Einvernahme unangemessen sei, noch benannt, welcher Aufwand stattdessen als angemessen anzusehen wäre. Für den Anspruch auf Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO fehlte es hingegen an einer Darlegung einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse; die bloße psychische Belastung durch das Strafverfahren genügt dafür nicht. Die Entscheidung beruht auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (Entschädigung für angemessene Verteidigungskosten), Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (Genugtuung), Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO (Herabsetzung der Entschädigung), Art. 34 Abs. 4 SVG (Abstandspflicht), Art. 42 Abs. 1 SVG (Verkehrsregelverletzung), Art. 90 Abs. 1 SVG (Sanktion), Art. 78 Abs. 1 BGG (Entscheide in Strafsachen), Art. 80 Abs. 1 BGG (Anfechtungsgegenstand), Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (Rechtsbegehren und Darlegungspflicht), Art. 106 Abs. 2 BGG (Darlegungspflicht), Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (Begründungspflicht), Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG sowie Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG (Kosten und Entschädigung). Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'000.--, erhält aber eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- vom Kanton Schaffhausen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass auch bei einer als Übertretung qualifizierten Verkehrsregelverletzung der Beizug eines Verteidigers gerechtfertigt sein kann, wenn objektiv gravierende Folgen drohen – etwa ein Administrativmassnahmeverfahren mit Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit und die Fahreignung.

Regeste

Entschädigung und Genugtuung (Einstellung) | Strafprozess

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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