Verurteilter beantragt bedingte Geldstrafe statt unbedingter Freiheitsstrafe: Vorinstanz verletzt Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB durch fehlende Einzelstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 IV 217 · ATF 144 IV 217 · DTF 144 IV 217
- Datum
- 01.01.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 IV 217
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
X. wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. X. erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte stattdessen eine bedingte Geldstrafe sowie die Aufhebung der ambulanten Massnahme. Streitig war, ob die Vorinstanz bei der Strafzumessung die gesetzlichen Vorgaben zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB korrekt angewandt hat.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück, weil die Vorinstanz gegen Art. 49 Abs. 1 StGB verstossen hatte. Die Vorinstanz hatte ohne vorherige gedankliche Festsetzung der Einzelstrafen für jede einzelne Tatbestandsverwirklichung eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt – Geld- und Freiheitsstrafe sind dabei nicht gleichartig. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte und begründete nicht, warum sie für sämtliche Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hielt, obwohl sie selbst feststellte, dass eine Gesamtsanktion von 360 Tagessätzen überschritten werde. Damit stellte sie das Ergebnis der Strafzumessung an deren Anfang, statt wie vorgeschrieben erst nach Bildung der Einzelstrafen zu prüfen, ob diese gleichartig sind und eine Gesamtstrafe gebildet werden kann. Die Vorinstanz verletzte ferner Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB und Art. 181 StGB durch eine unverhältnismässige Einsatzstrafe, die im Vergleich zu einem ähnlichen Vorfall vom 1. Juli 2013 nicht nachvollziehbar war. Das Bundesgericht verwies auf die Notwendigkeit, im ersten Schritt die Einzelstrafen festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind, wobei die Wahl der Sanktionsart stets zu begründen ist. Die Entscheidung bekräftigt die konkrete Methode der Gesamtstrafenbildung und klärt, dass eine Gesamtbetrachtung aller Delikte ohne vorherige Einzelstrafenbildung rechtswidrig ist. Sie stellt eine Präzisierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar und unterstreicht die systematische Bindung an den Wortlaut und die ratio legis von Art. 49 StGB.
Regeste
Art. 49 Abs. 1 StGB; Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. "konkrete Methode"; Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.2, 3.3 und 3.4). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5). Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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