HIV-Übertragung durch ungeschützten Sex: Keine automatische lebensgefährliche schwere Körperverletzung mehr, Sache zurückgewiesen (Art. 122 Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 IV 214 · ATF 139 IV 214 · DTF 139 IV 214
- Datum
- 19.03.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 IV 214
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Mann wurde angeklagt, seinen damaligen Lebenspartner zwischen April und Juni 2003 mehrfach ungeschützt oral und anal sexuell kontaktiert und dabei wissentlich mit dem HI-Virus infiziert zu haben. Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen schwerer Körperverletzung und Verbreitens menschlicher Krankheiten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe sowie zu Genugtuungszahlungen. Der Beschuldigte focht das Urteil an und beantragte einen Freispruch oder eine Herabstufung auf einfache Körperverletzung.
Das Bundesgericht ändert seine Rechtsprechung zur Qualifikation der HIV-Infektion. Es hält fest, dass angesichts der modernen antiretroviralen Kombinationstherapien (HAART) und der damit verbundenen Verlängerung der Lebenserwartung die HIV-Infektion heute nicht mehr per se als lebensgefährliche schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB (bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB) zu qualifizieren ist. Die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs fehlt bei früher Diagnose und guter Behandlung.
Gleichzeitig betont das Gericht, dass die HIV-Infektion weiterhin eine nachteilige pathologische Veränderung mit Krankheitswert darstellt. Ob sie als einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB / Art. 125 Abs. 1 StGB) oder als schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel (Art. 122 Abs. 3 StGB / Art. 125 Abs. 2 StGB) zu werten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen sind dabei die Unheilbarkeit, die Notwendigkeit lebenslanger Therapietreue, mögliche Nebenwirkungen der Medikamente sowie psychische Belastungen durch die Diagnose.
Da diese spezifischen Umstände und die genaue rechtliche Einordnung im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend geprüft wurden, hebt das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Diese muss insbesondere klären, ob die damaligen Behandlungsmethoden im Jahr 2003 mit den heutigen vergleichbar waren und welche physischen und psychischen Folgen dem Täter zurechenbar sind.
Regeste
Übertragung der HIV-Infektion durch ungeschützten Sexualverkehr; Körperverletzung. Angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der medizinischen Behandlungsfortschritte lässt sich heute nicht mehr sagen, dass die HIV-Infektion schon als solche lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB ist. Sie stellt indessen nach wie vor eine nachteilige pathologische Veränderung mit Krankheitswert dar und ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls als einfache oder als schwere Körperverletzung zu qualifizieren (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.4). Regeste Transmission du virus VIH à la suite d'un rapport sexuel non protégé; lésion corporelle. Vu les découvertes scientifiques et les progrès dans les traitements médicaux, on ne peut plus dire aujourd'hui que l'infection par le VIH constitue déjà en elle-même une lésion corporelle grave, qui met la vie en danger au sens de l'art. 122 al. 1 CP. Elle représente cependant encore une altération pathologique préjudiciable ayant valeur de maladie et doit être qualifiée, selon les circonstances concrètes, de lésion corporelle simple ou grave (changement de jurisprudence; consid. 3.4). Regesto Trasmissione dell'infezione da virus dell'immunodeficienza umana (HIV) in seguito a un rapporto sessuale non protetto; lesioni personali. Tenuto conto delle conoscenze scientifiche e dei progressi nei trattamenti medici, attualmente non è più possibile affermare che l'infezione da HIV costituisce già come tale una lesione personale grave che mette in pericolo la vita ai sensi dell'art. 122 cpv. 1 CP. Rappresenta nondimeno ancora un'alterazione patologica dannosa con valore di malattia e dev'essere qualificata come una lesione personale semplice o grave in funzione delle circostanze concrete del caso (cambiamento della giurisprudenza; consid. 3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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