Justizze.

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Justizze. Art. 3 JStG

Bundesgericht

Übergangstäter nach Vollendung des 18. Altersjahres begeht qualifizierte einfache Körperverletzung: Nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ist zulässig (Art. 66abis StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 IV 342 · ATF 149 IV 342 · DTF 149 IV 342
Datum
14.06.2023
Geschäftsnummer
6B_1445/2021
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 1 JStG Art. 3 JStG Art. 10 JStG Art. 66a StGB Art. 123 StGB

Zusammenfassung

Die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, weil das Obergericht des Kantons Zürich eine Landesverweisung für A.________, einen ausländischen Übergangstäter, abgelehnt hatte. Streitpunkt war, ob die Landesverweisung nach Art. 66abis StGB auch dann anzuwenden ist, wenn der Beschuldigte eine strafbare Handlung nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen hat, aber bereits vorher als Jugendlicher strafrechtlich in Erscheinung getreten war und daher ein Jugendstrafverfahren gegen ihn lief. Die Vorinstanz hatte argumentiert, die Landesverweisung sei bei Übergangstätern nicht anwendbar, da sie weder in Art. 1 Abs. 2 JStG aufgeführt noch durch Art. 3 Abs. 2 JStG ausdrücklich eingeführt sei.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts Zürich auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat – qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB – eine Anlasstat für eine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB darstellt. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Landesverweisung a priori ausschloss. Art. 3 Abs. 2 JStG ermöglicht es, bei Übergangstätern Massnahmen nach dem StGB oder nach dem JStG anzuordnen, soweit sie nach den Umständen erforderlich sind; die Landesverweisung als erwachsenenstrafrechtliche Massnahme ist daher grundsätzlich zulässig, auch wenn sie nicht ausdrücklich in Art. 1 Abs. 2 JStG genannt ist. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 3 Abs. 2 JStG gerade eine differenzierte, sachorientierte Sanktionierung ermöglichen – nicht aber den Ausschluss einer Sicherungsmassnahme wie der Landesverweisung, die primär dem Schutz der Öffentlichkeit dient. Bei der Neubeurteilung hat die Vorinstanz insbesondere die Rückfallgefahr unter Einbezug aller strafbaren Handlungen – auch der vor Vollendung des 18. Altersjahres begangenen – abzuwägen, wie dies die Rechtsprechung zur obligatorischen Landesverweisung vorsieht.

Die Beschwerde war begründet und wurde gutgeheissen. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen, weshalb keine Gerichtskosten erhoben wurden. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wurde eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Landesverweisung nach Art. 66abis StGB auch bei Übergangstätern anwendbar ist, sofern die Anlasstat nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurde – ein wichtiger Präzedenzfall für die Praxis der Jugendstrafbehörden und der kantonalen Strafrechtspflege.

Regeste

Art. 3 Abs. 2 JStG; Art. 66a ff. StGB; Landesverweisung von Übergangsstraftätern. Ein dem Erwachsenenstrafrecht unterstehendes Delikt eines jungen Straftäters kann eine Anlasstat für eine (nicht obligatorische) Landesverweisung darstellen, auch wenn dieser gleichzeitig für weitere Taten verurteilt wird, die er als Jugendlicher begangen hat (E. 2). Regeste Art. 3 al. 2 DPMin; art. 66a ss CP; expulsion de celui qui a commis des infractions avant et après l'âge de la majorité. L'infraction relevant du droit pénal des adultes commises par un jeune adulte peut constituer un motif d'expulsion (non obligatoire), quand bien même ce dernier est simultanément jugé pour d'autres actes commis lorsqu'il était mineur (consid. 2). Regesto Art. 3 cpv. 2 DPMin; art. 66a segg. CP; espulsione di uno straniero che ha commesso reati prima e dopo il compimento del 18° anno di età. Un reato sottoposto al diritto penale applicabile agli adulti commesso da un giovane autore può costituire un motivo di espulsione (non obbligatoria), anche se egli è giudicato contemporaneamente per altri reati commessi da minorenne (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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