Täter stößt Opfer mit Hand, in der er eine Bierflasche hält: Keine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, da Flasche nicht als Schlaginstrument eingesetzt wurde
- Datum
- 14.11.2019
- Geschäftsnummer
- 6B 617/2019
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
A.________ und B.________ gerieten in einer Bar aneinander; A.________ stieß mit der Hand, in der er eine Bierflasche hielt, wuchtig gegen das Gesicht von B.________ und verursachte ihm eine ca. 4 cm lange Rissquetschwunde nahe der Nase. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ zunächst der versuchten schweren Körperverletzung schuldig, das Obergericht Zürich änderte dies später zur einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäß Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB und verhängte eine Geldstrafe sowie ambulante Behandlung. A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte Freispruch, weil er die Flasche nicht als Waffe eingesetzt habe. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme, B.________ liess sich nicht vernehmen.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts Zürich auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück, weil die Qualifikation als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB rechtswidrig war. Der Beschwerdeführer hatte die Bierflasche nicht als Schlag- oder Wurfinstrument verwendet, sondern lediglich in der Hand gehalten, als er mit der Hand gegen das Gesicht des Opfers stieß. Die Verletzung entstand durch die Hand bzw. die Knöchel des Beschwerdeführers – nicht durch die Flasche – und wäre auch ohne Flasche entstanden. Die Vorinstanz begründete nicht, weshalb die Flasche im konkreten Stoßvorgang die Gefahr einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB erhöht hätte; insbesondere fehlte eine vertiefte Analyse der Zerbrechensgefahr, die bei umschlossener Flasche geringer ist als bei direktem Zuschlagen. Ein gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Gegenstand so eingesetzt wird, dass die konkrete Gefahr einer schweren Körperverletzung besteht – was hier nicht gegeben war. Die Rüge war daher begründet. Das Bundesgericht erließ keine Kosten (Art. 66 Abs. 4 BGG) und ordnete an, dass der Kanton Zürich den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dieses Urteil stellt eine klare Abgrenzung dar: Die bloße Anwesenheit eines harten Gegenstands in der Hand reicht nicht aus, um die Qualifikation nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu erfüllen – entscheidend ist die konkrete, gefahrensteigernde Verwendung.
Regeste
Einfach Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand | Straftaten
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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