Asylgesuchstellerin mit Angststörung: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit Dänemarks, keine Verletzung Art. 3 EMRK (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 11.08.2026
- Geschäftsnummer
- F-5453/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 16 AMM-VO Art. 29 AMM-VO Art. 35 AMM-VO Art. 31a AsylG Art. 29a AsylV Art. 17 Dublin-III Art. 3 Dublin-III-VO Art. 12 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK
Zusammenfassung
Eine Asylgesuchstellerin reiste mit einem von Dänemark ausgestellten Schengen-Visum in den Schengen-Raum ein und stellte am 4. Mai 2026 in der Schweiz einen Asylantrag. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess am 30. Juli 2026 einen Nichteintretensentscheid und ordnete die Wegweisung nach Dänemark an, da Dänemark gemäss Dublin-III-Verordnung zuständig sei. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde und beantragte die Prüfung ihres Asylgesuchs in der Schweiz sowie aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege. Sie machte geltend, unter Angststörungen, Schlafstörungen, Flashbacks und Beinverletzungen zu leiden und während eines früheren Aufenthalts in Dänemark psychisch stark belastet gewesen zu sein.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid sowie die Wegweisung nach Dänemark. Dänemark ist gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO bzw. Art. 29 Abs. 4 AMM-VO zuständig, da die dänische Auslandvertretung der Beschwerdeführerin ein gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte. Es liegen keine systemischen Mängel im dänischen Asylsystem vor, die eine Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung begründen würden.
Die aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin, namentlich Angststörung, Schlafstörung, wiederkehrende Flashbacks und Verletzungen am Bein, erreichen nicht die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Es besteht kein reales Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bei Überstellung nach Dänemark. Dänemark verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und hat zugesichert, die erforderliche Notversorgung und Behandlung schwerer psychischer Störungen zu gewährleisten. Dass die Beschwerdeführerin während eines früheren Aufenthalts in Dänemark unsicher und psychisch belastet war, ändert nichts daran, dass sie dort keine Hilfe ersuchte und keine konkreten belastenden Erfahrungen substantiiert darlegte. Auch Suizidalität stellt für sich allein kein Vollzugshindernis dar; zudem bestehen laut ärztlichem Bericht vom 21. Mai 2026 keine akuten Aspekte einer Eigen- oder Fremdgefährdung.
Das SEM hat daher zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung angeordnet. Weder die Dublin-III-Verordnung noch die AMM-Verordnung räumen Schutzsuchenden ein Recht ein, den zuständigen Mitgliedstaat selbst zu bestimmen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als aussichtslos abgewiesen, und der Beschwerdeführerin wurden Verfahrenskosten von Fr. 750.– auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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