Marokkanischer Asylsuchender mit Voranträgen in NL und DE: Nichteintreten und Überstellung in die Niederlande bestätigt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 03.08.2026
- Geschäftsnummer
- F-5191/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 35 AMM-VO Art. 36 AMM-VO Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 29a AsylV1
Zusammenfassung
Ein marokkanischer Staatsangehöriger reichte am 30. Juni 2026 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Eurodac-Abgleich ergab frühere Asylanträge in den Niederlanden (Juli 2025, Februar 2026) und Deutschland (Oktober 2025, Juni 2026). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Überstellung in die Niederlande an, da diese die Wiederaufnahme bestätigt hatten. Der Beschwerdeführer machte geltend, er leide unter Insomnie, Albträumen, Angstzuständen und Zahnbeschwerden, was eine Überstellung ausschliessen sollte. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Anordnung der Wegweisung in die Niederlande.
Die Niederlande sind gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig, da sie ein Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands akzeptiert und den Eingang der Mitteilung des SEM bestätigt hatten. Es liegen keine ernstlichen Gründe gemäss Art. 16 Abs. 3 AMM-VO vor, die eine Überstellung in die Niederlande wegen einer Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung ausschliessen würden. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geschilderten gesundheitlichen Probleme wie Insomnie, Albträume, Angstzustände und Zahnbeschwerden rechtsprechungskonform gewürdigt und dabei ihr Ermessen nach Art. 35 Abs. 1 AMM-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 rechtsfehlerfrei ausgeübt, indem sie von einem Selbsteintritt der Schweiz absah. Weder die AMM-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen dem Gesuchstellenden ein Recht ein, den zuständigen Staat frei zu wählen. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide beschränkt sich die Beurteilungskompetenz des Gerichts darauf, ob das Nichteintreten zu Recht erfolgte; Weiterungen zu Vorkommnissen im Herkunftsstaat Marokko erübrigen sich daher. Die Beschwerde wurde im summarischen Einzelrichterverfahren behandelt, da sie offensichtlich unbegründet war.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurden die Verfahrenskosten von Fr. 750.– auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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