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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Transsexuelle Frau mit Genderdysphorie: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien trotz Gesundheitsrisiken (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
26.08.2026
Geschäftsnummer
F-5554/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AMM-VO Art. 16 AMM-VO Art. 26 AMM-VO Art. 29 AMM-VO Art. 34 AMM-VO Art. 36 AMM-VO Art. 40 AMM-VO Art. 43 AMM-VO Art. 48 AMM-VO Art. 6 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 3 EMRK Art. 40 VO

Zusammenfassung

Eine transsexuelle Frau aus Russland stellt am 20. Juni 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch. Sie leidet unter Genderdysphorie, Asperger-Syndrom, depressivem Syndrom und Zwangsstörungen und befindet sich in einer laufenden Hormontherapie. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) tritt auf das Gesuch nicht ein und ordnet die Wegweisung nach Italien an, da ihr dort am 8. Juni 2026 ein gültiges Schengen-Visum ausgestellt wurde und die italienischen Behörden auf das Aufnahmegesuch nicht fristgerecht reagierten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Unterbrechung der Hormontherapie und bürokratische Hürden im italienischen Gesundheitssystem würden ihre psychische Gesundheit gefährden und suizidale Gedanken verstärken. Zudem befürchte sie als Mitglied der LGBT-Gemeinschaft Verfolgung bei einer Rückkehr nach Russland.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es bestätigt, dass Italien gemäss Art. 29 Abs. 2 AMM-VO i.V.m. Art. 40 Abs. 8 AMM-VO zuständig ist, weil das zum Zeitpunkt der Asylantragstellung gültige Schengen-Visum vorlag und die italienischen Behörden innerhalb der Zweiwochenfrist nach Art. 40 Abs. 2 Variante 2 AMM-VO nicht antworteten. Die Partnerin der Beschwerdeführerin gilt nicht als Familienangehörige nach Art. 2 Abs. 8 AMM-VO, da die Beziehung asexuell war und zwischenzeitlich beendet wurde.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Risiken hält das Gericht fest, dass die Diagnosen Genderdysphorie, Asperger-Syndrom, Depression und Suizidgedanken die hohe Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nicht erreichen. Eine nahtlose Fortführung der Hormontherapie kann zwar nicht garantiert werden, da eine Registrierung im italienischen Gesundheitssystem erforderlich ist, doch besteht grundsätzlich Zugang zur medizinischen Versorgung gemäss Art. 22 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie. Suizidgedanken allein rechtfertigen keinen Vollzugsstopp, solange Schutzmassnahmen getroffen werden. Das Gericht weist die Vorinstanz jedoch an, die italienischen Behörden vor der Überstellung gemäss Art. 48 Abs. 2 Bst. a AMM-VO umfassend über die psychischen Probleme und die notwendige Medikation zu informieren und für eine ausreichende Medikamentenversorgung zu sorgen.

Ein Mangel in der Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Beschränkungen nach Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO führt zu keiner Aufhebung, da der Beschwerdeführerin kein Nachteil entstanden ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als aussichtslos abgewiesen und die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.