Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Dublin-Überstellung Äthiopier mit Schengen-Visum nach Portugal: Keine Gesundheitsgefahr, Nichteintreten bestätigt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
17.08.2026
Geschäftsnummer
F-5523/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 AMM-VO Art. 29 AMM-VO Art. 43 AMM-VO Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 3 EMRK

Zusammenfassung

Ein äthiopischer Staatsangehöriger reiste mit einem von der portugiesischen Auslandsvertretung ausgestellten Schengen-Visum der Kategorie C in die Schweiz ein und stellte dort am 7. Juli 2026 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess am 31. Juli 2026 einen Nichteintretensentscheid und ordnete die Wegweisung nach Portugal an, da die portugiesischen Behörden der Übernahme zugestimmt hatten. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz. Er machte gesundheitliche Probleme wie Hämorrhoiden, Magenbeschwerden, Stress und psychische Belastungen geltend und befürchtete unzureichende Aufnahmebedingungen sowie eine mögliche Weiterweisung nach Äthiopien. Zudem begehrte er aufschiebende Wirkung, unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf einen Kostenvorschuss.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid sowie die Wegweisung nach Portugal. Die Vorinstanz hatte korrekt festgestellt, dass Portugal aufgrund des zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch gültigen Schengen-Visums und der Zustimmung vom 28. Juli 2026 gemäss Art. 29 Abs. 2 AMM-VO zuständig ist.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden, darunter Hämorrhoiden, Magenbeschwerden, erheblicher Stress und starke psychische Belastung, erreichten nicht die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Es bestand kein reales Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Portugal verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, die erforderliche medizinische Behandlung sicherzustellen. Auch bezüglich der Aufnahmebedingungen und des Non-Refoulement-Grundsatzes lagen keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoss vor. Das Argument der Eingewöhnung in der Schweiz vermag nichts daran zu ändern, dass weder die AMM-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht auf freie Wahl des zuständigen Staates gewähren.

Hinsichtlich der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung erwuchs dem Beschwerdeführer kein Nachteil, weshalb sich daraus keine weitere Rechtsfolge ergab. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde als aussichtslos abgewiesen und die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide