Asylsuchender mit früheren Anträgen in Italien: Nichteintreten und Wegweisung nach Italien gemäss AMM-VO bestätigt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 04.09.2026
- Geschäftsnummer
- F-6064/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 16 AMM-VO Art. 34 AMM-VO Art. 35 AMM-VO Art. 38 AMM-VO Art. 84 AMM-VO Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 3 EMRK
Zusammenfassung
Ein marokkanischer Asylsuchender stellte am 22. Juni 2026 ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Eurodac-Abgleich ergab frühere Asylanträge in Österreich vom 24. September 2022 und in Italien vom 20. April 2023. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) übermittelte den italienischen Behörden am 14. Juli 2026 eine Wiederaufnahmemitteilung nach der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement (AMM-VO). Da die italienischen Behörden innerhalb der Frist keine Stellung nahmen, trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Der Beschwerdeführer machte geltend, es gelte noch die Dublin-III-Verordnung, und beantragte beim Bundesverwaltungsgericht den Eintritt auf das Asylgesuch sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Zudem begehrte er unentgeltliche Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung nach Italien.
Das Gericht stellte fest, dass die AMM-VO seit dem 12. Juni 2026 gilt und auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, da der Asylantrag in der Schweiz am 22. Juni 2026 und somit nach diesem Datum registriert wurde. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AMM-VO sind auch Sachverhalte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten zu berücksichtigen. Italien ist gestützt auf Art. 38 Abs. 4 AMM-VO zuständig, da die italienischen Behörden die Wiederaufnahmemitteilung durch Schweigen innerhalb der Frist stillschweigend bestätigt haben (Art. 41 Abs. 4 AMM-VO).
Hinsichtlich der Rüge einer Grundrechtsverletzung prüfte das Gericht, ob ernstliche Gründe für eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehen. Es verneinte dies unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 3 AMM-VO, da der Beschwerdeführer im persönlichen Gespräch angegeben hatte, physisch und psychisch gesund zu sein. Auch Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 AMM-VO liegen nicht vor; die Vorinstanz verwies zutreffend auf karitative Organisationen in Italien. Die Verfügung erfolgte rechtmässig gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet war, wurde sie im summarischen Verfahren behandelt (Art. 106 AsylG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde als aussichtslos abgewiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und dem Beschwerdeführer wurden Verfahrenskosten von Fr. 750.– auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Entscheidend ist die Anwendung der neuen AMM-VO auf Asylanträge, die nach deren Inkrafttreten registriert werden, sowie die Bestätigung der Zuständigkeit durch Schweigen der ersuchten Behörde.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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