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Justizze. Art. 3 EMRK

Bundesverwaltungsgericht

Dublin-Überstellung nach Polen trotz PTBS und Depression: Keine systemischen Mängel, Gesundheitszustand kein Vollzugshindernis (Art. 3 EMRK)

Datum
27.08.2026
Geschäftsnummer
F-5695/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 AMM-VO Art. 35 AMM-VO Art. 41 AMM-VO Art. 31a AsylG Art. 3 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK

Zusammenfassung

Ein Asylsuchender beantragte am 1. Juni 2026 in der Schweiz Asyl und berief sich auf frühere Asylanträge in Polen und Deutschland sowie auf eine posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen und erlittene Gewalt an der polnisch-belarussischen Grenze. Das Staatssekretariat für Migration trat auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Polen an, da die polnischen Behörden die Wiederaufnahme bestätigt hatten. Der Beschwerdeführer focht diesen Nichteintretensentscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht an und begehrte hilfsweise individuelle Garantien bezüglich Zugang zum Asylverfahren, Unterbringung und medizinischer Behandlung sowie aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Prozessführung.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid und die Wegweisungsverfügung ab. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass Polen aufgrund des dort am 4. Juli 2025 gestellten Asylantrags zur Wiederaufnahme verpflichtet ist und dies am 28. Juli 2026 bestätigt hat. Weder nach der Dublin-III-Verordnung noch nach der AMM-VO liegen systemische Mängel im polnischen Asylsystem vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich die diagnostizierte PTBS, rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen und MRSA-Positivität, stellen kein Vollzugshindernis dar. Polen verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, und der Zugang zu notwendiger psychologischer und medizinischer Behandlung ist gewährleistet. Eine allfällige Suizidalität oder Retraumatisierungsgefahr kann durch geeignete Massnahmen bei der Überstellung und Information der polnischen Behörden hinreichend entgegengewirkt werden. Die Vorinstanz hat ihre Untersuchungspflicht erfüllt, indem sie sich ausführlich mit den medizinischen Berichten auseinandersetzte und den stabilen Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Verfügung berücksichtigte.

Das Gericht verpflichtete die Vollzugsbehörden jedoch, die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers bei der Überstellung zu beachten und die polnischen Behörden vorgängig entsprechend zu informieren. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde als aussichtslos abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden Verfahrenskosten von Fr. 750.– auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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