Vorläufig aufgenommener Jemenit mit schweren Gesundheitsproblemen und Sozialhilfeabhängigkeit scheitert mit Familiennachzugsgesuch: Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit nach Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG nicht erfüllt
- Datum
- 13.03.2023
- Geschäftsnummer
- F-155/2021
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 58a AIG Art. 84 AIG Art. 85 AIG Art. 96 AIG Art. 112 AIG Art. 5 BRK Art. 5 BV Art. 8 BV Art. 8 EMRK Art. 6 F-155/2021 Art. 9 F-155/2021 Art. 10 F-155/2021 Art. 22 F-155/2021 Art. 24 F-155/2021 Art. 27 F-155/2021 Art. 37 F-155/2021 Art. 85 F-155/2021 Art. 31 VZAE Art. 74 VZAE Art. 77f VZAE
Zusammenfassung
Ein jemenitischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, beantragte den Familiennachzug seiner Ehefrau und vier Kinder. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch ab, weil die Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85 Absatz 7 des Asylgesetzes (AIG) nicht erfüllt seien. Insbesondere fehle die Sozialhilfeunabhängigkeit der Familie, da der Beschwerdeführer seit Jahren vollumfänglich von der Asylorganisation Zürich unterstützt werde und aufgrund schwerer körperlicher und psychischer Erkrankungen keine Aussicht auf eine eigenständige Finanzierung habe. Die Ehefrau leide unter schwerem Rheuma, Asthma und einem Schilddrüsenproblem, spreche kein Deutsch und sei 56 Jahre alt. Die beiden jüngsten Kinder seien 17 und 19 Jahre alt, hätten ihr gesamtes Leben im Jemen verbracht, beherrschten keine Schweizer Landessprache und verfügten über keine abgeschlossene Schul- oder Berufsbildung. Der Beschwerdeführer wandte ein, seine Sozialhilfeabhängigkeit sei unverschuldet und resultiere aus seiner Behinderung, seinem Alter und mangelnden Sprachkenntnissen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs durch die Vorinstanz. Die Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AIG ist nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer seit dem 15. April 2010 vollumfänglich von der Asylorganisation Zürich unterstützt wird und aufgrund schwerer körperlicher Erkrankungen (chronisches Koronarsyndrom, Diabetes, Lungen- und Nierenprobleme) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung mit 100 % Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert ist. Seine Ehefrau leidet an schwerem Rheuma, Asthma, einem operationsbedürftigen Schilddrüsenproblem und einem Verdacht auf Krebserkrankung, ist 56 Jahre alt und spricht kein Deutsch. Die beiden jüngsten Kinder, 17 und 19 Jahre alt, leben ihr gesamtes Leben im Jemen, beherrschen keine Schweizer Landessprache und haben keine abgeschlossene Schul- oder Berufsbildung, sodass ihre Erwerbsmöglichkeiten auf längere Sicht nicht gesichert erscheinen. Die Verweigerung des Familiennachzugs ist im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt, weil das öffentliche Interesse am wirtschaftlichen Wohlergehen des Landes schwer wiegt, da mit dem Zuzug von Ehefrau und zwei Kindern der Unterstützungsbedarf der Familie massiv steigen würde. Die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ist zumindest teilweise seinem Verschulden zuzuschreiben, weil er trotz mehrerer Gelegenheiten keine relevanten Schritte unternommen hat, um auf dem bezahlten Arbeitsmarkt seinen eigenen Unterhalt autonom zu bestreiten, und sein Spracherwerb ohne erkennbaren Hinderungsgrund unzureichend ist. Die Situation der Familienmitglieder im Jemen ist zwar schwierig, aber nicht so gravierend, dass ein humanitäres Visum erforderlich wäre. Die Vorinstanz hat eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, die den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers sowie den Kindesinteressen hinreichend Rechnung trägt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt, weil ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde. Das Urteil ist endgültig.
Regeste
Familienzusammenführung (v.A.)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.