Gesetzesartikel
Art. 89 AIG – Besitz eines gültigen Ausweispapiers
1 Entscheid, in dem Art. 89 AIG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.