Minderjährige somalische Kinder beantragen humanitäres Visum wegen Zwangsrekrutierungsgefahr durch Al-Shabaab: Keine unmittelbare Notsituation in Kenia oder Somalia, Visumverweigerung rechtmässig (Art. 4 Abs. 2 VEV)
- Datum
- 13.11.2023
- Geschäftsnummer
- F-3469/2022
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 112 AIG Art. 29 BV Art. 8 EMRK Art. 4 VEV Art. 9 VEV Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Zwei minderjährige somalische Staatsangehörige, die sich in Kenia aufhalten, beantragten bei der schweizerischen Botschaft in Nairobi humanitäre Visa, um zu ihrer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Mutter nachzuziehen. Die Botschaft lehnte die Gesuche ab; das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies die dagegen erhobene Einsprache ab. Vor dem Bundesverwaltungsgericht rügten die Beschwerdeführenden unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine fehlende Prüfung der Zwangsrekrutierungsgefahr durch die Al-Shabaab-Milizen. Sie beriefen sich zudem auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführenden sich nach wie vor in Kenia aufhalten und nicht – wie teilweise suggeriert – in Somalia. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihres Leibes und Lebens im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV war weder in Kenia noch in Somalia offensichtlich: Die Beschwerdeführenden brachten keine konkreten Hinweise auf eine bevorstehende Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab-Milizen vor, und auch für eine Kontaktaufnahme der Milizen mit ihrem Vater in Kenia fehlten konkrete Anhaltspunkte. Die familiäre Bindung zur Mutter in der Schweiz stellt zwar einen persönlichen Umstand dar, der bei der Prüfung eines humanitären Visums zu berücksichtigen ist, reicht aber allein nicht aus, um die strengen Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 VEV zu erfüllen. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs war unbegründet, weil die Vorinstanz nicht über Vorbringen entscheiden musste, die erst auf Beschwerdeebene vorgebracht wurden. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. VGKE, wobei das Gericht gemäss Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete. Eine Parteientschädigung wurde gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG nicht zugesprochen.
Das Urteil verdeutlicht die restriktive Handhabung des humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV: Die Gefährdung muss offensichtlich sein, eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht, und der Aufenthalt in einem Drittstaat wie Kenia führt regelmäßig zur Annahme, dass keine unmittelbare Notsituation mehr besteht.
Regeste
Nationales Visum
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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