Justizze.

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Justizze. Art. 3 Dublin-III-VO

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchende aus Burundi mit Sohn wird nach Kroatien zurücküberstellt: Fingerabdrücke in Eurodac belegen ersten Asylantrag dort, keine systemischen Mängel im kroatischen Asylverfahren nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO

Datum
16.02.2023
Geschäftsnummer
F-638/2023
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 AsylG Art. 17 AsylG Art. 29 AsylG Art. 31a AsylG Art. 36 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 6 AsylV Art. 29a AsylV Art. 20 Dublin-III Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 4 EMRK Art. 3 KRK Art. 29 VwVG Art. 30 VwVG Art. 32 VwVG Art. 56 VwVG

Zusammenfassung

Eine Asylsuchende aus Burundi mit ihrem minderjährigen Sohn reichte in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass sie zuvor in Kroatien Asyl beantragt und dort daktyloskopisch erfasst worden war. Das SEM entschied daher, auf das Gesuch nicht einzutreten und die Beschwerdeführerin samt Kind nach Kroatien zu überstellen. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte geltend, sie sei in Kroatien physisch und psychisch misshandelt worden, habe Magenschmerzen und Schwindel, ihr Sohn leide an einer Lungenentzündung und Albträumen; zudem sei sie nackt vor der Polizei ausgezogen worden, was geschlechtsspezifische Verfolgung darstelle. Sie beantragte, die Verfügung aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Die Beschwerde richtete sich auch gegen die fehlende Anhörung durch ein rein weibliches Team und die unvollständige Sachverhaltsabklärung.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM sowie die Wegweisung nach Kroatien. Es stellte fest, dass die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin in der Eurodac-Datenbank zweifelsfrei belegen, dass sie am 30. November 2022 in Kroatien aufgegriffen und dort noch am selben Tag um Asyl nachgesucht hatte. Die kroatischen Behörden hatten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 4. Januar 2023 am 18. Januar 2023 ausdrücklich zugestimmt, gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, was die Zuständigkeit Kroatiens für das weitere Asyl- und Wegweisungsverfahren bestätigt. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft darlegen, dass es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden; dies gilt auch unter Berücksichtigung ihrer geschilderten Erlebnisse und der zitierten Berichte. Ihre gesundheitlichen Probleme – Magenschmerzen, Schwindel, Husten und Albträume des Sohnes – wurden vom Gericht als nicht gravierend genug eingestuft, um eine Überstellungshindernis nach Art. 3 EMRK zu begründen; Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, mindestens Notversorgung und unbedingt erforderliche Behandlung anzubieten, was auch für psychische Störungen gilt. Das vom SEM getätigte Dublin-Gespräch war zulässig, da Art. 6 AsylV 1 (Anhörung durch Person gleichen Geschlechts bei geschlechtsspezifischer Verfolgung) im Dublin-Verfahren grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt, weil es nicht um die Abklärung der Asylgründe, sondern allein um die Zuständigkeitsfeststellung geht. Das vom SEM vorgenommene rechtliche Gehör war daher ordnungsgemäss gewährleistet. Der Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 war nicht geboten, da weder völkerrechtliche Überstellungshindernisse noch Rechtsfehler bei der Ermessensausübung des SEM vorlagen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Die Kosten von Fr. 750.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, ebenso das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die konsequente Anwendung des Dublin-Systems bestätigt und klare Maßstäbe für die Prüfung individueller Überstellungshindernisse nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO setzt, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schwere gesundheitlicher Beeinträchtigungen und der Abgrenzung zwischen Einzelfehlverhalten und systemischen Mängeln.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.