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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender aus Afghanistan mit behaupteter Minderjährigkeit: Alter mittels medizinischem Gutachten auf mindestens 19 Jahre festgestellt, Dublin-Überstellung nach Österreich zulässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
01.02.2023
Geschäftsnummer
E-549/2023
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 109 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 7 Dublin-III Art. 3 Dublin-III-VO Art. 8 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Ein afghanischer Asylsuchender beantragte in der Schweiz Asyl und behauptete, minderjährig zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ordnete seine Überstellung nach Österreich an, weil er dort zuvor bereits ein Asylgesuch gestellt hatte. Der Beschwerdeführer bestritt die Volljährigkeit und machte gesundheitliche sowie menschenrechtliche Bedenken gegen die Überstellung geltend. Er beantragte, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) anzupassen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Überstellung nach Österreich. Es stellte fest, dass ein Fingerabdruckabgleich mit Eurodac zweifelsfrei ergab, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2022 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. Ein medizinisches Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 10. Januar 2023 ergab aufgrund der Untersuchung von Hand, Schlüsselbein-Brustbeingelenken und Weisheitszähnen ein Mindestalter von 19 Jahren, was gemäss der Praxis des Gerichts ein starkes Indiz für die Volljährigkeit darstellt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkera war lediglich in Kopie eingereicht und weist – selbst als Original – nur eine geringe Beweiskraft auf; zudem bestand ein ungeklärter Widerspruch zwischen seinem Einschulungsalter (9 Jahre) und dem Ausstellungszeitpunkt der Tazkera (11 Jahre). Die österreichischen Behörden hatten am 12. Januar 2023 der Übernahme zugestimmt. Es liegen keine Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen im österreichischen Asylsystem im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hindernisse – schlechte Behandlung, mangelhafte Ernährung, Unterbringung in einem Container und fehlender Dolmetscher – reichen nicht aus, um die Anwendung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu begründen. Österreich ist Vertragsstaat der EMRK, der Folterkonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention und wird davon ausgegangen, dass es seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält; es liegen keine Hinweise auf eine Gefährdung des Non-Refoulement-Grundsatzes vor. Auch gesundheitliche Gründe sprechen nicht gegen die Überstellung, da die medizinische Versorgung für den Fußschmerz und den Oberschenkelabszess in Österreich gewährleistet ist. Das SEM hat daher zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und die Überstellung nach Österreich angeordnet (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 32 Bst. a AsylV 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Begehren aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Entscheidung verdeutlicht die hohe Beweiskraft medizinischer Altersgutachten im Dublin-Verfahren und die strenge Prüfung von Selbsteintrittsgründen bei fehlenden systemischen Defiziten im zuständigen Mitgliedstaat.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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