Gesetzesartikel
Art. 64a AIG – Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
2 Entscheide, in denen Art. 64a AIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Asylsuchende kehren nach Ablehnung in Deutschland illegal in die Schweiz zurück: Zuständigkeit bleibt bei Deutschland, Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG rechtmässig (Dublin-III-VO)
- Asylsuchender wird nach Dublin-Verfahren nach Luxemburg weggeschickt: Illegaler Aufenthalt und Zuständigkeit Luxemburgs gegeben, Unzumutbarkeit verneint (Art. 64a Abs. 1 AIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.