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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Afghanischer Asylsuchender wird nach Österreich überstellt: Dublin-Zuständigkeit bestätigt, Minderjährigkeit mangels Beweisen verneint (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
14.03.2023
Geschäftsnummer
D-146/2023
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 AsylG Art. 17 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 1 BGIAA Art. 2 BGIAA Art. 5 DSG Art. 25 DSG Art. 3 Dublin-III-VO Art. 4 Dublin-III-VO Art. 8 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 3 FoK Art. 49 VwVG Art. 19 ZEMIS

Zusammenfassung

Ein afghanischer Staatsangehöriger suchte am 4. September 2022 in der Schweiz um Asyl und gab dabei ein Geburtsdatum an, das später korrigiert wurde. Ein Fingerabdruckabgleich ergab, dass er bereits am 30. August 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragte daraufhin seine Wiederaufnahme nach Österreich gemäss der Dublin-III-Verordnung. Österreich lehnte zunächst ab, weil der Beschwerdeführer sich als minderjährig darstellte, stimmte aber nach einer Remonstration am 30. November 2022 ausdrücklich zu. Das SEM verfügte daraufhin die Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Österreich. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Berichtigung seines Geburtsdatums im ZEMIS sowie die Aufhebung der Überstellungsverfügung. Er machte geltend, minderjährig zu sein und verwies auf eine Tazkira und eine Impfkarte; zudem kritisierte er die Durchführung des medizinischen Altersgutachtens.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Es stellte fest, dass das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weil Österreich gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zuständig ist: Der Fingerabdruckabgleich mit Eurodac ergab eindeutig, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte, und Österreich stimmte nach Remonstration am 30. November 2022 ausdrücklich der Wiederaufnahme zu. Die geltend gemachte Minderjährigkeit wurde verneint, weil das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 22. November 2022 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Alter von über 18 Jahren feststellte, insbesondere aufgrund des Schlüsselbeinbefunds (Stadium 3c nach Kellinghaus). Die von der Rechtsvertretung eingereichten Dokumente – Tazkira und Impfkarte – lagen nur als Kopien vor und waren daher kein rechtsgenüglicher Identitätsnachweis; afghanische Tazkiras werden allein auf Parteiangaben ausgestellt und gelten daher nicht als beweiskräftig. Der Beschwerdeführer hatte zudem fünf unterschiedliche Geburtsdaten genannt, was seine Glaubwürdigkeit weiter untergrub. Eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO oder Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 war nicht gerechtfertigt, weil weder systemische Schwachstellen im österreichischen Asylsystem noch ein konkretes Risiko für eine Verletzung der EMRK, des Folterverbots oder der Grundrechtecharta dargetan wurden. Auch die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS wurde abgelehnt, weil das im System eingetragene Datum trotz seiner fiktiven Herkunft (1. Januar) im Rahmen der Gesamtwürdigung wahrscheinlicher war als die vom Beschwerdeführer behaupteten Alternativen. Die Kosten wurden nicht erhoben, weil dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Handhabung der Beweislast bei Altersfeststellungen im Dublin-Verfahren bekräftigt und klarmacht, dass bloße Kopien von Identitätspapieren aus Afghanistan ohne Originalprüfung keinen Aussagewert haben.

Regeste

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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