Burundischer Asylsuchender behauptet Minderjährigkeit und Zwangsrekrutierung durch Imbonerakure: Flüchtlingseigenschaft verneint, Asylgesuch abgelehnt (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 04.07.2024
- Geschäftsnummer
- D-3211/2024
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 8 Dublin-III-VO Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Ein burundischer Staatsangehöriger suchte in der Schweiz um Asyl und gab an, minderjährig zu sein sowie von einer bewaffneten Gruppe namens Imbonerakure zwangsrekrutiert worden zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab, stellte fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ordnete die Wegweisung an und korrigierte sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem auf den 1. Januar 2004. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Er machte geltend, er sei minderjährig, seine Dokumente seien echt und seine Schilderung der Rekrutierung glaubhaft.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt. Die Behauptung seiner Minderjährigkeit war nicht glaubhaft gemacht: Das medizinische Altersgutachten vom 20. Februar 2023 ergab ein Mindestalter von 16,1 Jahren, doch aufgrund einer anatomischen Normvariante konnte daraus keine verlässliche Einschätzung zwischen Voll- und Minderjährigkeit abgeleitet werden; zudem widersprach das angegebene Einschulungsjahr dem burundischen Schulsystem, nach dem Kinder im Alter von sechs Jahren eingeschult werden, was auf ein Alter von mindestens (…) Jahren im November 2022 hindeutete. Die vorgelegten Dokumente – Kopien der Geburtsurkunde, des Schülerausweises und eines Schulzeugnisses – wurden als entweder gefälscht oder unrechtmässig erworben beurteilt. Auch die mit der Beschwerde nachgereichte beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde vermochte das behauptete Geburtsdatum vom (…) nicht glaubhaft zu machen. Seine Aussagen zur Verwandtschaft und zur Heimatstadt waren widersprüchlich und vage, was weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner gesamten Biografie weckte. Seine Schilderung der Rekrutierungsversuche durch die Imbonerakure enthielt keine erlebnisbasierten Details oder Attribute, die auf ein tatsächliches Erleben hindeuten würden, und war daher nach Art. 7 AsylG unglaubhaft. Da die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben war, war die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG gerechtfertigt. Die Einwände gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermochten nicht zu überzeugen, da die behauptete Minderjährigkeit und die zugrundeliegende Biografie als unglaubhaft zu erachten waren; eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme war daher nach Art. 83 Abs. 1–4 AIG ausgeschlossen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Prüfung der Glaubhaftigkeit bei fehlenden Identitätspapieren und widersprüchlichen Aussagen unterstreicht und klarmacht, dass ein medizinisches Mindestalter allein nicht ausreicht, um Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, wenn andere Indizien auf Volljährigkeit hindeuten.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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