Indischer Staatsangehöriger mit österreichischer Ehefrau: Fünfjähriges Einreiseverbot wegen häuslicher Gewalt und moderatem Rückfallrisiko verhältnismässig (Art. 67 AIG, Art. 5 FZA)
- Datum
- 25.11.2024
- Geschäftsnummer
- F-334/2022
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AIG Art. 67 AIG Art. 96 AIG Art. 8 EMRK Art. 3 FZA Art. 5 FZA Art. 16 FZA Art. 77a VZAE
Zusammenfassung
Ein indischer Staatsangehöriger, der mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und seit Jahrzehnten in der Schweiz lebt, focht ein vom Staatssekretariat für Migration (SEM) verhängtes fünfjähriges Einreiseverbot an. Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt und hatte sich über mehrere Jahre hinweg häuslicher Gewalt gegenüber seiner Ehefrau und anderen Familienangehörigen schuldig gemacht. Er beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung oder zumindest eine Kürzung der Sperrdauer auf zwei Jahre, wobei er sich auf seine erfolgreiche Therapie, das nur noch moderate Rückfallrisiko sowie sein Recht auf Privat- und Familienleben berief.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das fünfjährige Einreiseverbot sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Das Gericht stützte sich dabei auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG i.V.m. Art. 77a VZAE und den Ordre-Public-Vorbehalt gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA.
Entscheidend war, dass der Beschwerdeführer trotz mehrjähriger ambulanter Behandlung nach Art. 63 StGB weiterhin ein moderates Rückfallrisiko für häusliche Gewalt aufweist. Da die begangenen Taten besonders schützenswerte Rechtsgüter wie Leib und Leben betrafen, erachtete das Gericht auch dieses moderate Risiko als ausreichend für eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Therapiedauer lag knapp unter der gesetzlichen Höchstdauer, und das Wohlverhalten bestand erst seit kurzer Zeit ohne strafrechtlichen Druck.
Hinsichtlich der privaten Interessen stellte das Gericht fest, dass die Kinder mittlerweile volljährig sind und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis mehr besteht, weshalb Art. 8 Ziff. 1 EMRK insoweit nicht greift. Der Kontakt zur Ehefrau kann über Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden oder durch Besuche ausserhalb des Schengen-Raums erfolgen. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK wurde somit verneint. Die Interessenabwägung ergab ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Fernhaltung für die maximale Dauer von fünf Jahren.
Die Kosten von CHF 1'000 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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