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Justizze. Art. 67 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Brasilianische Staatsangehörige übt unbewilligt Escort-Tätigkeit aus: Dreijähriges Einreiseverbot und SIS-Ausschreibung bestätigt (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG)

Datum
22.10.2024
Geschäftsnummer
F-7280/2024
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 67 AIG Art. 24 SIS-VO

Zusammenfassung

Eine brasilianische Staatsangehörige reiste am 27. August 2024 unrechtmässig in die Schweiz ein und übte am 12. September sowie am 18. Oktober 2024 sexuelle Dienstleistungen als Escort-Dame über eine Internetplattform aus, wofür sie insgesamt 500 Franken verdiente. Das Staatssekretariat für Migration verfügte daraufhin ein dreijähriges Einreiseverbot und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Die Betroffene focht die Verfügung an und machte geltend, sie habe als Inhaberin eines prozessualen portugiesischen Aufenthaltstitels formlos nach Portugal hätten aufgefordert werden müssen statt ausgewiesen zu werden; zudem sei das Einreiseverbot unverhältnismässig, da sie seit Dezember 2024 mit einem Schweizer verlobt sei und ein Gesuch um Einreisebewilligung eingereicht habe.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt das dreijährige Einreiseverbot sowie die SIS-Ausschreibung.

Die Beschwerdeführerin hat durch ihre unbewilligte Erwerbstätigkeit als Escort-Dame und die unrechtmässige Einreise sowie den anschliessenden unrechtmässigen Aufenthalt von über eineinhalb Monaten gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen. Dies erfüllt den Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG, wonach ein Einreiseverbot gegenüber Personen verfügt wird, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine vorangegangene Wegweisung keine zwingende Voraussetzung für die Verhängung eines Einreiseverbots; massgeblich ist allein der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Auch ihr prozessuales Aufenthaltsrecht in Portugal berechtigte nicht zur visumsfreien Einreise in die Schweiz.

Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbots vermag das private Interesse der Beschwerdeführerin an der ungehinderten Einreise das öffentliche Interesse an der Fernhaltung nicht entscheidend zurückzudrängen. Die geplante Heirat mit einem Schweizer Staatsangehörigen ist für die Verhältnismässigkeitsprüfung unbeachtlich, da ein allfälliges Einreiseverbot bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgehoben würde. Unter Berücksichtigung der Schwere der Verstösse und der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen ist die Dauer von drei Jahren verhältnismässig.

Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem ist rechtmässig, da die Beschwerdeführerin als Drittstaatsangehörige nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt umgangen hat (Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze). Ein Konsultationsverfahren mit den portugiesischen Behörden entfällt, da vorläufige Aufenthaltstitel während der Prüfung eines Erstantrags nicht als Aufenthaltstitel im Sinne der SIS-Verordnung gelten. Die Verfahrenskosten von 1'000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Regeste

Einreiseverbot | Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2024

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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