Asylsuchender aus der Türkei reist nach Asylantrag in Österreich über Bosnien in die Schweiz: Nichteintreten wegen Dublin-Zuständigkeit Österreichs wirksam, dreimonatiger Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums nicht bewiesen (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO)
- Datum
- 13.06.2022
- Geschäftsnummer
- F-2479/2022
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 6 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 29a AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO Art. 19 Dublin-III-VO Art. 20 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 3 FoK Art. 33 VwVG
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger beantragte am 10. Mai 2022 in der Schweiz Asyl. Der Fingerabdruckabgleich ergab, dass er bereits am 22. Januar 2022 in Österreich Asyl beantragt hatte. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte daraufhin Nichteintreten auf das schweizerische Asylgesuch und Überstellung nach Österreich. Der Beschwerdeführer wandte ein, er habe sich vom 17. bis 19. Januar 2022 in der Türkei aufgehalten, danach 14 Tage in Österreich in Quarantäne verbracht, anschliessend bis Anfang Mai 2022 in Bosnien aufgehalten und erst dann in die Schweiz gereist; er behauptete damit einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raums. Er reichte eine undatierte Hotelreservierungsbestätigung für Sarajevo vom 5. Februar bis 10. März 2022 ein und versprach weitere Beweise. Zudem machte er geltend, in Österreich unmenschlich behandelt worden zu sein. Er beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheids, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Eintritt in das schweizerische Asylverfahren hatte, weil Österreich gemäss Dublin-III-Verordnung zuständig war: Der Fingerabdruckabgleich mit Eurodac ergab zweifelsfrei, dass er am 22. Januar 2022 in Österreich Asyl beantragt hatte, und Österreich stimmte der Wiederaufnahme am 24. Mai 2022 ausdrücklich zu. Die Behauptung eines dreimonatigen Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raums wurde nicht bewiesen: Die eingereichte Hotelreservierungsbestätigung war undatiert und nicht unterschrieben und belegte allenfalls 33 Tage; für die restlichen zwei Monate brachte der Beschwerdeführer trotz Versprechens keine weiteren Beweise (Hotelrechnungen, konkrete Angaben zum Aufenthaltsort oder zu Mitbewohnern) bei. Damit war die Voraussetzung für den Zuständigkeitsübergang nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO – ein Aufenthalt von mindestens drei Monaten ausserhalb des Dublin-Raums – nicht erfüllt. Auch die Rügen zur Sachverhaltsfeststellung und zum Untersuchungsgrundsatz waren unbegründet: Der Beschwerdeführer hatte die versprochenen Beweise nicht nachgereicht, und die Vorinstanz durfte aufgrund der bereits vorliegenden Aktenlage auf weitere Beweiserhebungen verzichten. Die Behauptung einer unmenschlichen Behandlung in Österreich blieb völlig unkonkret und wurde durch keine Angaben zu Zeitpunkt, Ort, Tätern oder Umständen untermauert. Da Österreich Vertragsstaat der EMRK, der Folterkonvention und der Flüchtlingskonvention ist und seine völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt, bestehen keine hinreichenden Gründe für die Annahme einer Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Ebenso fehlen konkrete Hinweise dafür, dass Österreich den Grundsatz des Non-Refoulement missachten oder die minimalen Aufnahmebedingungen dauerhaft verweigern würde. Daher war weder eine zwingende noch eine ermessensmässige Schweizer Zuständigkeit nach Art. 17 Dublin-III-VO oder Art. 29a Abs. 3 AsylV gegeben. Die Kosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, ebenso wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Das Urteil ist endgültig.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Asylsuchender mit griechischem Flüchtlingsstatus wird nach Griechenland zurückgewiesen: Nichteintreten wegen sicherem Drittstaat nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG rechtmässig
- Kontoinhaber erhalten keine vorherige Anhörung vor Bundesrats-Sperrverfügung nach Art. 4 SRVG: Gehörsverletzung festgestellt, aber durch Wiedererwägungsgesuch geheilt (Art. 30 Abs. 1 VwVG)
- Türkischer Kurde mit Vereinspräsidentschaft und HDP-Mitgliedschaft beantragt Asyl: Flüchtlingseigenschaft verneint, da Verfolgungsinteresse erloschen und Ermittlungsverfahren nicht flüchtlingsrechtlich relevant (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Asylsuchender aus dem Gazastreifen mit Flüchtlingsstatus in Griechenland: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Griechenland rechtmässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
- Kurdischer Alevit aus der Türkei beantragt Asyl wegen politischer Verfolgung und Erdbebenschäden: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung bestätigt (Art. 3 AsylG)
- Asylsuchender reicht Wiedererwägungsgesuch ein, nachdem sein früheres Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde: Flüchtlingseigenschaft verneint, weil neue Vorbringen unglaubhaft und nicht bewiesen (Art. 111b Abs. 1 AsylG)
- Indischer Asylsuchender mit Fluchtgrund Zwangsprostitution und Bauernprotesten: Asylanspruch abgelehnt, weil Verfolgung durch Dritte nicht staatlich unzureichend geschützt ist und Beziehung zu Partnerin nicht schützenswert nach Art. 8 EMRK (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Asylsuchender aus Aserbaidschan mit Eurodac-Fingerabdrücken in den Niederlanden: Nichteintreten in das Asylverfahren und Wegweisung nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bestätigt