Indischer Asylsuchender mit Fluchtgrund Zwangsprostitution und Bauernprotesten: Asylanspruch abgelehnt, weil Verfolgung durch Dritte nicht staatlich unzureichend geschützt ist und Beziehung zu Partnerin nicht schützenswert nach Art. 8 EMRK (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 30.04.2024
- Geschäftsnummer
- D-6678/2023
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 6 AsylG Art. 6a AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 25 BV Art. 12 Dublin-III-VO Art. 34 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 8 ERMK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 65 VwVG Art. 62 ZStV
Zusammenfassung
Ein indischer Staatsangehöriger beantragte in der Schweiz Asyl mit den Fluchtgründen, er sei nach der Befreiung seiner Partnerin aus Zwangsprostitution von einer kriminellen Organisation verfolgt worden und habe an landwirtschaftlichen Protesten gegen die indische Regierung teilgenommen. Er behauptete, mit seiner Partnerin eine dauerhafte Lebensgemeinschaft zu führen, die nach Art. 8 EMRK geschützt sei. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung, die koordinierte Behandlung seines Verfahrens mit demjenigen seiner Partnerin sowie die Gewährung von Asyl oder vorläufiger Aufnahme. Die Vorinstanz hatte die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht explizit geprüft und die Beziehung zur Partnerin als nicht schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK bewertet.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Zur Begründung stellte das Gericht fest, dass die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers – Teilnahme an Bauernprotesten, Festnahmen durch die Polizei und Drohanrufe – zwar grundsätzlich glaubhaft seien, aber nicht die Intensität und Einschneidung erreichten, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gelten; zudem habe er selbst angegeben, nicht wegen dieser Aktivitäten, sondern aus Furcht vor Vergeltung durch die Zuhälter seiner Partnerin ausgereist zu sein. Hinsichtlich der Verfolgung durch die kriminelle Organisation stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer die Regelvermutung nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, wonach Indien ein sicherer Staat ist, nicht umgestoßen habe; die Weigerung seiner Familie und eines Polizisten, Anzeige zu erstatten, beruhe auf familiären und sozialen Gründen und lasse keinen Schluss auf mangelnde Schutzwilligkeit des indischen Staates zu. Die Beziehung zu seiner Partnerin E._______ erfülle nicht die Voraussetzungen für einen Schutz nach Art. 8 EMRK, da sie bis zu seiner Ausreise im Februar 2021 keine tatsächliche Beziehung geführt hätten, sondern er ihr Kunde gewesen sei, und das kurzfristige Zusammenleben in der Ukraine nicht ausreiche, um eine gefestigte Beziehung im Sinne der Rechtsprechung zu begründen; auch die hinduistische Trauung sei weder belegt noch in der Schweiz anerkannt. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, weil der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung nachweisen konnte und daher der Grundsatz des Non-Refoulement nach Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK nicht greife; er sei zumutbar, weil er über gute berufliche Qualifikationen, finanzielle Mittel und ein familiäres Netzwerk in Indien verfüge; und er sei möglich, weil ihm die Pflicht obliege, sich bei der indischen Vertretung die erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen. Die Kosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, weil er seine prozessuale Bedürftigkeit für die unentgeltliche Prozessführung nicht nachweisen konnte und in Indien in sehr guten finanziellen Verhältnissen gelebt habe. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Handhabung der Regelvermutung für sichere Herkunftsstaaten bei Verfolgung durch Dritte bestätigt und klare Kriterien für die Beurteilung einer eheähnlichen Gemeinschaft nach Art. 8 EMRK im Asylkontext anwendet.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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