Asylsuchender aus Aserbaidschan mit Eurodac-Fingerabdrücken in den Niederlanden: Nichteintreten in das Asylverfahren und Wegweisung nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG bestätigt
- Datum
- 24.04.2024
- Geschäftsnummer
- E-2348/2024
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 AsylG Art. 6 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 29 AsylV1 Art. 3 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 18 Dublin-III-VO
Zusammenfassung
Ein asylsuchender Staatsangehöriger Aserbaidschans reiste nach mehreren Asylgesuchen in Deutschland und den Niederlanden in die Schweiz ein und beantragte hier Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass die Niederlande aufgrund der Eurodac-Datenbank für die Prüfung seines Gesuchs zuständig sind, ersuchte sie um Rückübernahme und ordnete nach deren Zustimmung die Wegweisung in die Niederlande an. Der Beschwerdeführer legte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Er brachte gesundheitliche Bedenken vor und verwies auf einen Zeitungsartikel, um eine Gefährdung in den Niederlanden zu belegen. Die Frage, ob die Schweiz trotz der Dublin-Zuständigkeit der Niederlande eigenständig in das Asylverfahren eintreten muss, war im Streit.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM. Es stellte fest, dass die Niederlande aufgrund der Eurodac-Fingerabdrücke des Beschwerdeführers vom (…) sowie vom (…) und erneut vom (…) für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sind und dass die niederländischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 12. März 2024 am 21. März 2024 explizit zugestimmt haben. Damit war die Voraussetzung für den Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt. Der Beschwerdeführer äusserte sich im Dublin-Gespräch vom 11. März 2024 zur angeblichen Gefährdung in den Niederlanden mit pauschalen, unglaubhaften Aussagen über „Anarchie, Drogen und Geschlechtsänderungen“ und drohte, sich „sogleich als Organspender anzumelden“, was keine sachliche Grundlage für eine Ausnahme nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO bot. Seine gesundheitlichen Bedenken – Schmerzen in den Beinen und Sorge um einen Tumor – wurden vom SEM geprüft und als kein Hindernis für die Überstellung bewertet, da die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen und der Zugang zum Gesundheitssystem für Asylsuchende gewährleistet ist. Auch der von ihm eingereichte fremdsprachige Zeitungsartikel vom 7. Juni 2019 mit Übersetzung war unsubstanziiert und ergab keinen Anlass zur Annahme einer ernsthaften Gefährdung. Die Niederlande sind Vertragsstaat der EMRK, der Folterkonvention, der Genfer Flüchtlingskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sowie der EU-Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU, und es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie den Grundsatz des Non-Refoulement missachten oder ihm die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würden. Ein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 war daher nicht gerechtfertigt. Die Anordnung der Wegweisung entspricht zudem Art. 44 AsylG. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Entscheid verdeutlicht die strikte Anwendung des Dublin-Systems bei fehlender substantiierter Darlegung schwerwiegender Risiken im zuständigen Mitgliedstaat.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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