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Justizze. Art. 111b AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender reicht Wiedererwägungsgesuch ein, nachdem sein früheres Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt wurde: Flüchtlingseigenschaft verneint, weil neue Vorbringen unglaubhaft und nicht bewiesen (Art. 111b Abs. 1 AsylG)

Datum
01.05.2024
Geschäftsnummer
E-6693/2023
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 AsylG Art. 6 AsylG Art. 8 AsylG Art. 42 AsylG Art. 44 AsylG Art. 54 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 111b AsylG Art. 111c AsylG Art. 83 BGG Art. 123 BGG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 45 VGG Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG Art. 66 VwVG

Zusammenfassung

Ein Asylsuchender hatte 2015 erstmals um Asyl in der Schweiz ersucht und dabei politische Verfolgung durch türkische Behörden geltend gemacht. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch 2016 ab; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies 2018 rechtskräftig und stellte fest, dass die Vorbringen des Asylsuchenden hinsichtlich seines Engagements für die HDP, seiner Festnahmen und seines Aufenthalts in Syrien unglaubhaft seien. Nach einer gescheiterten Ehe und dem Entzug seiner Aufenthaltsbewilligung reichte der Asylsuchende 2023 ein Wiedererwägungs- bzw. Mehrfachgesuch ein, in dem er neue Vorbringen machte: Beteiligung an einer regimekritischen Facebookgruppe, Folgen dieser Beteiligung für seine Verwandten in der Türkei, sowie exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz wie Teilnahme an Demonstrationen, Konferenzen und Schulungen für kurdische Neuankömmlinge. Er behauptete, aufgrund dieser Tätigkeiten bestehe ein erhebliches Risiko, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden. Das SEM lehnte das Gesuch ab, weil die neuen Vorbringen unglaubhaft seien und nicht ausreichend bewiesen würden. Der Asylsuchende erhob Beschwerde gegen diese Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil die neuen Vorbringen des Asylsuchenden nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Die Rechtskraft des Urteils E-6244/2016 steht entgegen einer erneuten Prüfung der bereits für unglaubhaft befundenen Vorbringen zur politischen Tätigkeit in der Türkei. Die Behauptung einer Beteiligung an der Facebookgruppe ist nicht glaubhaft, weil der Asylsuchende im ordentlichen Verfahren nie davon sprach, obwohl er ausführlich zu seinen politischen Aktivitäten befragt wurde, und weil er keine Beweise vorlegen konnte – der Chat sei gelöscht. Auch die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz sind nicht ausreichend belegt: Mit der Beschwerde wurden nur drei Fotoausdrucke eingereicht, darunter ein Plakat für eine Konferenz, eine angebliche Veranstaltung und ein Foto von einer Demonstration, wobei letzteres von schlechter Qualität ist; sämtliche anderen Tätigkeiten – etwa die Teilnahme an neun Demonstrationen in Deutschland und der Schweiz zwischen 2021 und 2023, die freiwillige Arbeit in einem J._______ in H._______ oder die Tätigkeit für ein kurdisches Radio – blieben ohne Beweismittel. Der Asylsuchende argumentiert selbst, dass er aus Sicherheitsgründen bewusst keine Beweise hinterlässt, um seine Familie in der Türkei nicht zu gefährden; dieses diskrete Vorgehen spricht jedoch gerade dagegen, dass die türkischen Behörden Kenntnis von seinen Aktivitäten haben oder ihnen besondere Bedeutung beimessen. Es gibt zudem keine konkreten Hinweise darauf, dass gegen ihn in der Türkei Ermittlungen laufen. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht festgestellt, dass das Wiedererwägungsgesuch möglicherweise verspätet eingereicht wurde, da das jüngste eingereichte Beweismittel – ein Einstellungsbeschluss vom Jahr 2018 – über fünf Jahre alt ist und die Einhaltung der dreissigtägigen Frist nach Art. 111b Abs. 1 AsylG nicht dargelegt wurde. Die Identitätsfrage spielt für das Ergebnis keine Rolle, weil die Vorbringen unabhängig davon nicht geeignet sind, eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Die Wegweisung ist zulässig, zumutbar und möglich, weil keine akzentuierte Gefährdung im Fall einer Rückkehr in die Türkei besteht und der Grad der Integration in der Schweiz kein Kriterium für die Zumutbarkeit des Vollzugs ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Handhabung der Rechtskraft bei Wiedererwägungsgesuchen unterstreicht und klarmacht, dass rein behauptete, nicht bewiesene exilpolitische Aktivitäten – selbst wenn sie sich angesichts der familiären Situation als besonders vorsichtig gestalten – flüchtlingsrechtlich nicht ausreichen.

Regeste

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 1. November 2023

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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